Die geplante Aufnahme der „sexuellen Identität“ ins Grundgesetz klingt nach mehr Schutz, birgt aber erhebliche Unklarheiten und Risiken für Kinder und Frauen. Ausgerechnet auf Initiative von drei CDU-geführten Landesregierungen fordert der Bundesrat den Bundestag auf, das Merkmal „sexuelle Identität“ ins Grundgesetz aufzunehmen. Hier besteht das Problem des unklaren Begriffs.
„Sexuelle Identität“ ist rechtlich nicht definiert und vermischt unterschiedliche Ebenen: sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Fantasien und Lebensstil.
In einer Verfassungsklausel braucht es aber präzise Begriffe, sonst können Gerichte und Aktivisten den Begriff sehr weit auslegen.
Diskriminierung wegen sexueller Orientierung ist heute bereits untersagt und Fachjuristen weisen darauf hin, dass keine Schutzlücke besteht, die nur durch „sexuelle Identität“ im Grundgesetz geschlossen werden könnte.
Risiken für Kinder und Frauen wären mit einem unbestimmten Sammelbegriff der „sexuelle Identität“ eingeläutet, da auch problematische Neigungen als „Identität“ erscheinen lassen könnte schützenswert zu sein, wie etwa Fetische oder pädophile Neigungen.
Damit droht eine Relativierung des klaren Schutzauftrags des Art. 3 GG, der Mädchen und Frauen vor Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts schützen soll.
Wir brauchen kein Signal oder eine verfassungsrechtliche Aufwertung der „sexuellen Identität“ die Tür und Tor für eine Ideologisierung des Rechts und Aushebelung bewährter Schutzstandards für Kinder und Frauen öffnet und neue rechtliche Unsicherheiten schafft.
