Seit dem 31. Juli haben Verbraucher bei bestimmten Geräten einen direkten Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller. Das kann auch nach Ablauf der Gewährleistung helfen – kostenlos ist die Reparatur deshalb jedoch nicht automatisch.
Ein defekter Akku, eine streikende Waschmaschine oder ein Kühlschrank, der plötzlich nicht mehr kühlt: Bislang endete die Suche nach Hilfe häufig mit dem Satz, ein Neukauf lohne sich eher als eine Reparatur. Genau an dieser Stelle setzt das neue Recht auf Reparatur an, das seit dem 31. Juli 2026 gilt. Der Bundestag hatte die Umsetzung der europäischen Richtlinie Ende Juni beschlossen; das Bundesjustizministerium beschreibt das Ziel als Stärkung von Reparatur und Wiederverwendung.
Verbraucher können sich nun bei bestimmten Produkten direkt an den Hersteller wenden und eine Reparatur verlangen. Das gilt unabhängig von den üblichen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer. Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann der Anspruch sogar dann bestehen, wenn der Schaden selbst verursacht wurde oder die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Erfasst sind unter anderem Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Die Liste ist nicht beliebig: Sie knüpft an Produktgruppen an, für die europäische Vorgaben zur Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung bestehen. Nicht jeder Toaster und nicht jedes beliebige Kleingerät fällt automatisch darunter.
Reparatur darf etwas kosten – aber nicht abschrecken
Der neue Anspruch bedeutet nicht, dass Hersteller jedes alte Gerät gratis instand setzen müssen. Außerhalb der Gewährleistung darf die Reparatur berechnet werden. Preis und Bedingungen müssen jedoch angemessen sein. Auch Ersatzteile sollen nicht so teuer angeboten werden, dass ein Neukauf praktisch erzwungen wird. Je nach Produktgruppe gelten die Pflichten über sieben oder zehn Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde.
Wichtig ist die Trennung zwischen Gewährleistung und neuem Reparaturrecht. Liegt ein Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung vor, bleibt der Verkäufer der erste Ansprechpartner, und die Nachbesserung muss grundsätzlich kostenlos erfolgen. Das neue Recht gegenüber dem Hersteller ist vor allem dann interessant, wenn diese Frist abgelaufen ist oder ein klassischer Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
Wer reparieren lässt, bekommt länger Gewährleistung
Für neue Kaufverträge kommt ein weiterer Vorteil hinzu. Entscheidet sich der Kunde bei einem Mangel für eine Reparatur statt für ein Ersatzgerät, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Aus zwei Jahren können damit drei Jahre werden. Verkäufer müssen bei Verträgen ab dem 31. Juli ausdrücklich darauf hinweisen, dass zwischen Reparatur und Ersatzlieferung gewählt werden kann. Der Bundestag hatte diese Änderungen als Kern des neuen Gesetzes hervorgehoben.
In der Praxis wird entscheidend sein, wie schnell Hersteller reagieren und was sie unter einem angemessenen Preis verstehen. Eine acht Jahre alte Waschmaschine lässt sich technisch vielleicht reparieren; wenn Anfahrt, Diagnose und Ersatzteil fast so viel kosten wie ein neues Gerät, bleibt der Anspruch wirtschaftlich wenig attraktiv. Verbraucher sollten deshalb vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag verlangen und genau klären, ob Gewährleistung, Garantie oder das neue Reparaturrecht greift.
Auch freie Werkstätten sollen bessere Chancen bekommen
Das neue Recht richtet sich nicht nur an die Kundendienste der großen Marken. Nach den Informationen des Bundesumweltministeriums sollen Hersteller Reparaturen nicht auf ihre eigenen Werkstätten beschränken können. Unabhängige Betriebe müssen Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeugen und Reparaturinformationen erhalten, soweit dies für die erfassten Produktgruppen vorgesehen ist. Eine Reparatur darf auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor schon eine freie Werkstatt oder der Besitzer selbst an dem Gerät gearbeitet hat. Grenzen bleiben dort, wo eine Instandsetzung technisch unmöglich ist. Für viele Verbraucher wird diese Öffnung wichtiger sein als der bloße Anspruch auf dem Papier: Erst wenn mehrere Betriebe ein Angebot machen können, entsteht überhaupt ein Vergleich bei Preis und Wartezeit.
Vor dem Auftrag lohnt sich deshalb ein schriftlicher Kostenvoranschlag. Darin sollten Arbeitszeit, Ersatzteile, mögliche Anfahrt und die voraussichtliche Dauer getrennt auftauchen. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass nach einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparatur weitere Ansprüche bestehen können, etwa auf Nachbesserung oder Preisminderung. Wichtig bleibt auch das Kaufdatum: Der direkte Reparaturanspruch gegen den Hersteller kann bei bestimmten Geräten selbst dann greifen, wenn sie vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. Die verlängerte Gewährleistungsfrist von drei Jahren betrifft dagegen neue Kaufverträge und setzt voraus, dass sich der Kunde bei einem Mangel für die Reparatur entscheidet. Wer Rechnung, Modellbezeichnung und Seriennummer bereithält, spart bei der ersten Anfrage meist mehrere Rückfragen.
Trotz dieser offenen Fragen verändert sich die Ausgangslage. Hersteller können bei vielen Geräten nicht mehr schlicht darauf verweisen, dass ein Modell alt oder die Garantie vorbei sei. Aus dem häufig nur moralisch geforderten „Reparieren statt Wegwerfen“ ist für ausgewählte Produkte ein gesetzlicher Anspruch geworden.
