Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzt, unabhängig seiner Abstammung oder sonstiger ethnisch-kultureller Merkmale. Alle Staatsangehörigen bilden das deutsche Staatsvolk. Zudem versteht der Absatz jene als Staatsangehörige, die als „Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ in Deutschland Aufnahme gefunden haben, Ehegatten und Nachkommen eingeschlossen.
Diese Form der „Volkszugehörigkeit“ knüpft auch an ethnisch-kulturelle Merkmale an, indem sie selbst Angehörige deutscher Minderheiten mit Rechten ausstattete, die niemals deutsche Staatsangehörige waren. Zu diesen Merkmalen können etwa Sprache, Abstammung oder Herkunft, geteilte Geschichte, Traditionen oder Religion gehören. Diese Regelung war im Wesentlichen der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg geschuldet. Gelangte der Volkszugehörige in den Geltungsbereich des Grundgesetzes, lebte die Staatsangehörigkeit auf.
Das Grundgesetz selbst kennt also neben dem über die Staatsangehörigkeit bestimmten Volksbegriff einen ethnisch-kulturellen. Nichts daran ist ungewöhnlich. Für die Unterscheidung zwischen einer an ethnisch-kulturelle Merkmale anknüpfenden Nationalität und der Staatsangehörigkeit, zwischen Ethnos und Demos, gibt es zahlreiche historische Beispiele und sie ist sozial- und rechtswissenschaftlich geläufig. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das vielschichtige System des Minderheitenschutzes oder des Volksgruppenrechts beruhen auf dieser Differenzierung. Man denke nur an einen Vielvölkerstaat wie die Habsburgermonarchie, an Schotten in Großbritannien, Wallonen, Flamen und Deutsche in Belgien, Katalanen und Basken in Spanien oder an die Schweiz, an Sorben in Brandenburg und Sachsen und Dänen in Schleswig-Holstein. Auch die Staatsangehörigkeit kann vorrangig entweder an die Abstammung (ius sanguinis) oder den Geburtsort (ius soli) anknüpfen.
Gleichwohl ist der ethnisch-kulturelle Volksbegriff inzwischen ein politisches Reizwort erster Güte. Die Art und Weise seiner Verwendung, genauer: die Schlussfolgerungen, die aus der Unterscheidung zwischen den beiden Volksbegriffen gezogen werden, sind zu einem gewichtigen Indikator für verfassungsfeindliche Bestrebungen geworden oder werden gar als ausschlaggebender Hebel für ein etwaiges Verbot der AfD angesehen. Es ist also wenig erstaunlich, wenn der Gebrauch des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs unterdessen mehrfach Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen ist.
Zwei Verfahren um ein Buch zum Volksbegriff
Die jüngste dieser Entscheidungen fällte das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig vom 9. Oktober 2025 zu Positionen des Politikwissenschaftlers Martin Wagener, die er in seinem Buch „Kulturkampf um das Volk“ (Wagener 2024) vertreten hat. Wagener ist Professor im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) an der Hochschule des Bundes. Nachdem das Buch 2021 in erster Auflage erschienen war, leitete der BND ein Disziplinarverfahren gegen Wagener ein und kürzte ihm 2024 für zwei Jahre die Dienstbezüge. Gegen diese Disziplinarverfügung klagte der Professor. Sein Amt konnte er schon zuvor nicht ausüben, weil ihm der BND bereits den erforderlichen Sicherheitsbescheid entzogen hatte.
Die Bedeutung dieses Verfahrens ergibt sich daraus, dass das BVerwG über ein Werk zu beraten hatte, in dem die Volksbegriffe und ihr Verhältnis zueinander politikwissenschaftlich besonders umfassend und differenziert ausbuchstabiert worden sind. Im Ergebnis wies das Gericht eine Klage Wageners gegen eine an ihn ergangene Disziplinarverfügung ab. Er „habe zwar nicht die Verfassungstreuepflicht verletzt, mit dem propagierten `ethnisch-kulturellen´ Volksbegriff aber gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten Verstoßen“ (BVerwG 2025b).
Diese Differenzierung wirft erhebliche rechtliche Probleme auf, die an dieser Stelle nicht vertieft, aber zumindest erwähnt werden sollen. Zum einen wird einem Wissenschaftler, der sich mit seinen Thesen im Rahmen und auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt, de facto weiterhin die Möglichkeit zur Lehre entzogen; denn das ist die praktische Folge der nach Ansicht des BVerwG vorliegenden beamtenrechtlichen Pflichtverletzung. Weitergehend fragt sich, inwiefern die sogenannte Wohlverhaltenspflicht einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit Wagners begründen kann. Diese und mögliche weitere Aspekte wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu klären haben, falls es die von Wagener angekündigte Beschwerde zur Verhandlung annimmt.
Im Folgenden soll es jedoch um den grundsätzlicheren Punkt gehen: die Kriterien für einen verfassungskonformen Gebrauch des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs. Diese Kriterien hat das BVerwG nach Meinung Wageners so ausformuliert, dass sie einem „Sieg in der Niederlage“ darstellen. Der laut Wagener zentrale Vorwurf Thomas Haldenwangs, die Ausführungen des Politikwissenschaftlers verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sei vom Tisch (Wagener 2026a,b). Haldenwang war von 2018 bis 2024 Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Ob nun der damalige Präsident die Feder geführt hat oder nicht, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hatte im Juni 2023 in Wageners Buch jedenfalls „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ gesehen und sich dabei ausdrücklich auf seine Ausführungen zum Volksbegriff bezogen, die im Widerspruch zur Menschenwürde stünden. Anlass für die von der damaligen Kulturstaatsministerin erbetene Stellungnahme war die Rückforderung eines Zuschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom Verleger des Werks (Keilani 2024). Das Landgericht Frankfurt/Main wies diese Rückforderung mit Urteil vom 29. August 2025 zurück, da das Buch zwar rechte Narrative bediene, aber mit dem Grundgesetz vereinbar und noch nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen sei (zit. in: Cronau 2025).
Ob Ausführungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, beurteilt das BfV offensichtlich nach anderen Maßstäben als in diesem Fall das Landgericht Frankfurt/Main, das BVerwG und weitere Gerichte. Darauf und warum das ein Problem ist, wird noch zurückzukommen sein. Erwähnenswert ist, dass selbst der BND als Dienstherr in seiner Disziplinarverfügung nicht davon ausging, dass Wagener seine Verfassungstreuepflicht verletzt habe, und sich insoweit nicht der Sichtweise des BfV anschloss. Gleichwohl legte das BVerwG auch die für die Verfassungstreuepflicht in diesem Fall maßgeblichen Maßstäbe dar (BVerwG 2025c, Rn. 26).
Rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen ist entscheidend
Das Gericht benennt zunächst den „staatsbürgerlichen Status“ als das maßgebliche Kriterium für die Zugehörigkeit zum Volk im Sinne des Grundgesetzes und weist auf das Recht des Gesetzgebers hin, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Weiter heißt es: „Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen `ethnisch-kulturelle´ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen, sofern es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und Abstufungen handelt. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines ´ethnisch-kulturellen Volksbegriffs´ eine von persönlichen Wertungen abhängige Beschreibung, die etwa soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines `ethnisch-kulturellen Volksbegriffs´ mit einer politischen Zielsetzung, durch die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“ (ebd., Rn. 32).
Diese Gleichheit kann bereits durch Äußerungen in Frage gestellt sein, „die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungsanweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten“. Dies müsse sich freilich bei „objektiver Betrachtung“ aufdrängen und „auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als `Staatsbürger zweiter Klasse´ beziehen“ (ebd., Rn. 33).
Gegen die Garantie der Menschenwürde und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoße – so das Gericht in der Zusammenfassung des Maßstabs – „die Vorstellung einer `Volksgemeinschaft´ als Identität von ausschließlich ethnisch definiertem Volk und Staat oder eine sonstige ausschließlich an ethnische Kriterien anknüpfende Vorstellung des Volkes als Träger der Staatsgewalt, die Propagierung einer Rechtlosigkeit von Ausländern oder eines rechtlich gegenüber anderen Deutschen abgewerteten Status von eingebürgerten Deutschen und die Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien“ (ebd., Rn. 34). Damit dürfte umrissen sein, wie man den heute geradezu inflationär gebrauchten Vorhalt einer „völkischen“ Gesinnung oder Politik verfassungsrechtlich fassen und damit zugleich begrenzen kann.
Konzepte jenseits und diesseits des Grundgesetzes
Die praktische Relevanz dieses Maßstabs lässt sich gut anhand eines Urteils des BVerwG vom 24. Juni 2025 illustrieren: Im erfolgreichen Verfahren der COMPACT-Magazin GmbH gegen das Verbot des Magazins durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) über einen vereinsrechtlichen Hebel befasste sich das Gericht unter anderem eingehend mit Ausführungen Martin Sellners zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff (BVerwG 2025a, Rn. 99-103). Sellner ist der ideologisch maßgebliche, bekannteste Kopf der sogenannten Identitären Bewegung. Sein Remigrationskonzept bezieht sich der Sachverhaltsschilderung zufolge auf 5 bis 6 Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund, die nicht zu Deutschland passen würden, weil sie sich weder assimilieren sollen oder können. Das Gericht führt zum Konzept Sellerns aus: „Der Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit wird explizit als ein Instrument angesehen, um gegen `nicht assimilierte Staatsbürger´, die eine `Belastung´ darstellten, vorzugehen und sie zum Verlassen Deutschlands zu bewegen. Selbst drohende Staatenlosigkeit stellt hierbei offenbar kein Hindernis dar. Die `Belastung´ soll von unscharfen Kategorien wie `Überfremdung, Clanbildung´ oder `Islamisierung´ abhängen. Neben der Vorenthaltung eines dauerhaften Bleiberechts wird Deutschen mit Migrationshintergrund eine umfassende rechtliche Gleichstellung verwehrt“ (ebd., Rn. 103).
Letzteres bezieht sich unter anderem auf die von Sellner geplante „De-Islamisierung“, die im Ergebnis dazu führe, dass deutschen Staatsangehörigen muslimischen Glaubens elementare Freiheitsgrundrechte wie die Freiheit der Religionsausübung oder die Versammlungs- und Meinungsfreiheit vorenthalten werden solle. „Nach alledem erweist sich das auf die Bewahrung einer `ethnokulturellen Identität´ ausgerichtete sogenannte `Remigrationskonzept´ Martin Sellners in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig“ (ebd.), so das Gericht. Man kann mit guten Gründen verlangen, dass sich integriert hat, wer eingebürgert werden will – und diesbezüglich ist die deutsche Politik in der Tat defizitär –, und sollte darauf hinwirken, dass die politische Loyalität deutscher Staatsbürger in Zweifelsfall Deutschland gehört, doch die Forderung nach „Assimilation“ lässt sich im Rahmen und auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht erzwingen.
Heißt dies nun, dass man sich politisch nicht dafür einsetzen darf, dass Deutschland auch zukünftig maßgeblich durch Faktoren geprägt wird, die hier historisch gewachsen sind und dem gesellschaftlichen und staatlichen Leben Gestalt geben? Also von Sprache, Traditionen und Brauchtum, Geschichtsbewusstsein bis hin zur Verfassungsordnung und der sie tragenden politischen Kultur, um ein paar wesentliche Elemente zu nennen. Selbstverständlich geht das, es kommt allerdings auf die Mittel an. Das BVerwG skizziert im Wagener-Urteil eine Art politische „Positivliste“. So könne eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden. Es verstoße nicht gegen die Menschenwürdegarantie, ein restriktiveres Migrationsrecht zu fordern, „sofern damit keine elementare Rechtlosigkeit verbunden ist“. Im Rahmen des Grundgesetzes bewegt sich, wer sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit für die Rückkehr zum „ius sanguinis“ (Abstammungsrecht) ausspricht oder im Rahmen eines Volksbegriffs kategorisiere, sofern damit „keine Rechtlosigkeit von Ausländern, kein rechtlich abgewerteter Status von Deutschen und keine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Personengruppen aufgrund von in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien verbunden ist“. (BVerwG 2025c., Rn. 33f)
Das Urteil des BVerwG vom 9. Oktober 2025 ist auch deshalb beachtenswert, weil es zu den fünf Obersten Bundesgerichtshöfen (Art. 95 GG) gehört und seine Entscheidungen für die Auslegung des Verwaltungsrechts des Bundes maßgebend sind. Das ist auch in diesem Fall von Belang. Die Leipziger Richter liegen mit den entfalteten Maßstäben im Wesentlichen auf einer Linie mit den nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, das sich in seinem Urteil vom 13.5.2024 zur Beobachtung der AfD als „Verdachtsfall“ ebenfalls mit den Volksbegriffen befasste (OVG Münster 2024). Laut Luca Manns, Geschäftsführer der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Universität zu Köln, seien die Wertungen des BVerwG nicht zwingend. Er verweist dazu auf abweichende Entscheidungen. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 2023 entschieden, „dass ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter Volksbegriff für sich genommen dem Grundgesetz widerspreche“. (Manns 2025) Diese Auffassung dürfte sich in der Rechtsprechung mit dem Urteil des BVerwG erledigt haben.
Streben nach ethnisch homogenem Staatsvolk ist verfassungswidrig
Dass weder der BND noch gar das BVerwG einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten Wagener sahen, ist nicht weiter überraschend. Der Politikwissenschaftler differenziert sorgfältig. Sein Ausgangspunkt ist, dass das Staatsvolk mit Recht und das Volk im ethnisch-kulturellen Sinn „etwas mit Identität“ (Wagener 2018, zit.in: Wagener 2024, 103) zu tun hat. Identität wiederum ist im Kern eine Frage des Selbstbildes, das jeder Mensch von sich hat. „Identität ist […] ein innerer Aushandlungsprozess des Individuums, der im Laufe des Lebens unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen kann.“ Ob sich jemand als Deutscher, Europäer oder Weltbürger sehe, obliege seinem Selbstverständnis (Wagener 2024, 104). Ob andere die subjektive kulturelle Identität eines Menschen genauso sehen, ist eine andere Frage. „Das eigene Selbstbild erhofft ein adäquates Fremdbild, das aber nicht garantiert werden, sondern im Widerspruch zu den Selbstbildern anderer stehen kann“ (ebd., 251).
Diese abstrakte Erwägung schlug sich im Verfahren vor dem BVerwG konkret an der Begrifflichkeit „Türken mit einem deutschen Pass“ nieder. So hat Wagener prominente Fußballspieler der deutschen Nationalmannschaft (Özil, Güdogan, Can) mit türkischen Wurzeln bezeichnet (ebd., 107). Dies ist weder nach Auffassung des beklagten BND noch des BVerwG verfassungsfeindlich. Warum es dennoch eine – offenbar unterhalb dieser Schwelle bleibende – „Herabwürdigung von deutschen Staatsangehörigen“ mit ausländischen Wurzeln sein soll, die einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht begründet (BVerwG 2025b), wird – wie oben erwähnt – möglicherweise das BVerfG beschäftigen. Dieser Prozessgegenstand wirkt insofern etwas entrückt, als es hinreichend Belege für die innere Bindung der genannten Sportler an die Türkei gibt (Beispiele: Wagener 2024, 107) und wenig dafür spricht, dass ihr Selbstbild zurzeit das eines Deutschen im ethnisch-kulturellen Sinn ist.
Am Ende ist das unerheblich. Entscheidend bleibt, wie das Urteil nahelegt, der ungeschmälerte, diskriminierungsfreie Genuss der Rechte eines deutschen Staatsangehörigen auch für jene, die sich ethnisch-kulturell nicht als Deutsche verstehen. Der BND hielt Wagener in der mündlichen Verhandlung vor, er verweigere ethnisch nicht deutschen Staatsangehörigen eine „vollständige Integrationsperspektive“. Das wies der Politikwissenschaftler entschieden zurück. Vollständige Integration sei selbstverständlich immer möglich, sagte er unter Verweis auf die Hugenotten. Ob der Prozessvertreter des BND bei diesem Disput tatsächlich „nur“ die Integration meinte oder die Assimilation, wurde nicht weiter vertieft.
Das von dem Politikwissenschaftler gewählte Beispiele enthält unabhängig davon einen Hinweis darauf, dass die Grenzen zwischen Ethnos und Demos in längerer historischer Perspektive fließend und Übergangsformen gar nicht so selten sind. Wer den jeweiligen Ethnos bildet, steht nicht ein für alle Mal fest. Unter der Abstammung sei heute „kein in sich geschlossener, biologischer Kontext zu verstehen, sondern ein tradiertes, tellurisches und historisch gebundenes Gemeinschaftsgefühl, das den Einzelnen trägt (ebd., 38). Für Wagener gibt es keine ethnisch homogenen Völker. Hier werde eine „Phantomdebatte“ geführt. „Ein solcher Akteur ließe sich nicht einmal mit politischem Willen herstellen.“ In Mitteleuropa gehörten „vielfältige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Angehörigen einzelner Völker zu Lebenswirklichkeit“ (ebd., 250).
Problematisch wird es dort, wo sich der Staat anmaßt, angesichts dieser Gemengelage über Identitäten jenseits einer rechtlichen zu entscheiden, sei es, um Menschen ihr Deutschsein abzusprechen oder ethnisch definierte Kriterien für eine erfolgreiche Integration festzulegen. Die Frage, was deutsch ist, gehört naturgemäß zu jenen, die sich nicht abschließend beantworten lassen. Wagener stimmt ausdrücklich der ihm zufolge auch vom BfV vertretenen Auffassung zu, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, „ein ethnisch homogenes Staatsvolk schaffen zu wollen. Denn das würde bedeuten, Minderheiten die Staatsbürgerschaft entziehen zu müssen“ (ebd. 113f).
BfV geht über die vom BVerwG entwickelten Kriterien hinweg
Wieso aber war das BfV dann der Auffassung, in Wageners Ausführungen fänden sich Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung? Zunächst gibt es dazu eine formale Erklärung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hielt in seinem erwähnten Urteil vom 13.5.2024 zur Beobachtung der AfD als „Verdachtsfall“ fest: „Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte setzt nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, […] Die Anhaltspunkte müssen […] in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen“ (OVG Münster 2024, Leitsatz 5). Das heißt: Der „Verdachtsfall“ ist zunächst das, was er im Wortsinn meint: ein mit mehr oder minder stichhaltigen Gründen versehener Verdacht, keine feststehende Tatsache.
Auf derartige Feinheiten nehmen die Öffentlichkeit und vor allem die politischen Gegner nach aller Erfahrung jedoch keine Rücksicht. Erwarten müsste man daher zumindest, dass der BfV die „Tatsachenbasis“ anhand der von den Gerichten entwickelten Kriterien ermittelt. Das Urteil des OVG Münster lag hinsichtlich der Maßstäbe bereits weitgehend auf der hier skizzierten Linie des BVerwG. Wie ein Blick auf die Homepage des Bundesamtes für Verfassungsschutz zeigt, ist dies dort mitnichten so. Heißt es doch: „In Verlautbarungen der AfD (Verdachtsfall) und ihrer Repräsentanten kommt vielfach ein völkisch-abstammungsmäßig geprägtes Volksverständnis zum Ausdruck, das im Widerspruch zum Volksverständnis des Grundgesetzes steht. Weiterhin nimmt die Behauptung eines vermeintlich politisch forcierten Verdrängungsprozesses zulasten der von der Partei als ethnisch-deutsch verstandenen Bevölkerung zentrale Bedeutung in ihrer Agitation ein“ (BMI 2025, 102). Erstaunlich ist, dass das BfV sich gemäß einer Fußnote in diesem Abschnitt zwar auf das Urteil des OVG Münster bezieht, in der Sache jedoch offenkundig über die bereits von diesem Gericht entwickelten Kriterien hinweggeht. Weder wird ausgeführt, ob die AfD darauf zielt, die Rechte von Deutschen mit Migrationshintergrund zu beschneiden, also die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage stellt, noch ob sie ein ethnisch homogenes Staatsvolk anstrebt. Dass der Begriff Volk völlig legal und legitim unterschiedliche Bedeutungen hat, wird nicht einmal angedeutet.
Es ist daher nicht weiter erstaunlich, wenn in Rechtswissenschaft und Politik vielfach davor gewarnt wird, ein etwaiges Verbotsverfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht auf die „Expertise“ des BfV und der Landesämter zu stützen. Längst nicht alles, was die Ämter als verfassungsfeindlich bezeichnen, ist auch verfassungswidrig und damit verbotsfähig. Da das BfV die AfD seit Anfang Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ansieht – dies aufgrund einer „Stillhaltezusage“ jedoch nicht mehr öffentlich sagt –, hat die nächste Runde der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht Köln begonnen (VG Köln 2025).
Auch jetzt bildet der Volksbegriff wieder den Kern der Argumentation. Der inzwischen zum Präsidenten des BfV aufgestiegene Sinan Selen und seine Stellvertreterin Silke Willems werden mit folgenden Worten zitiert: „Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei“ (zit. in: LTO 2025). Auch diese öffentliche Begründung geht an den am Ende entscheidenden verfassungsrechtlichen Fragen vorbei. Man wird sehen, welchen Einfluss die vom Bundesverwaltungsgericht anhand der hier besprochenen Entscheidung ausgeführten Maßstäbe haben.
Quellen und Literatur:
BMI 2025 – Bundesministerium des Inneren: Verfassungsschutzbericht 2024, Juni 2025 (Link: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf, abgerufen: 4.2.2026)
BVerwG 2025a – Urteil vom 24.06.2025 – BVerwG 6 A 4.24 (Link: https://www.bverwg.de/240625U6A4.24.0, abgerufen am 3.2.2026)
BVerwG 2025b – Pressemitteilung Nr. 76/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 (Link: https://www.bverwg.de/pm/2025/76, abgerufen am 3.2.2026)
BVerwG 2025c – Urteil vom 09.10.2025 – BVerwG 2 A 6.24 (Link: https://www.bverwg.de/de/091025U2A6.24.0, abgerufen: 24.1.2026)
Cronau 2025 – Sabine Cronau: Doch nicht verfassungsfeindlich, 7.10.2025 (Link: https://www.boersenblatt.net/news/boersenverein/doch-nicht-verfassungsfeindlich-392359, abgerufen: 24.1.2026)
Keilani 2024 – Fatina Keilani: Der Verfassungsschutz greift in die Meinungsfreiheit ein: Ein Verlag soll staatliches Fördergeld zurückzahlen, in: NZZ 21.06.2024 (Link: https://www.nzz.ch/feuilleton/verfassungsschutz-ruegt-wagener-buch-verlag-soll-zuschuss-zurueckzahlen-ld.1835872, abgerufen: 24.1.2026)
LTO 2025 – Meldung im Portal Legal Tribune Online (LTO): Neubewertung der AfD auf Bundesebene. Was folgt aus der Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“?, 2.2.2025 (Link: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-einstufung-rechtsextremistisch-bfv-verfassungsschutz, abgerufen: 4.2.2026
Manns 2025 – Luca Manns: Die Verfassungstreue der deutschen Agenten-Ausbilder. Zur Entscheidung des BVerwG über den ethnisch-kulturellen Volksbegriff eines BND-Professors, in: Verfassungsblog, 2.12.2025 (Link: https://verfassungsblog.de/bnd-beamtenrecht-verfassungstreue/, abgerufen: 20.2.2026)
OVG Münster 2024 – Urteil vom 13.5.2024 – OVG Münster 5 A 1216/22 (Link: https://nrwesuche.justiz.nrw.de/index.php#solrNrwe, abgerufen: 4.2.2026)
VG Köln – Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.5.2025 (Link: https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2025/05_08052025/index.php, abgerufen am 4.2.2026)
Wagener 2018 – Martin Wagener: Deutschlands unsichere Grenze. Plädoyer für einen neuen Schutzwall, München 2018
Wagener 2024 – Martin Wagener: Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen, Reinbek, 2., leicht korrigierte Auflage 2024 (1. Auflage 2021)
Wagener 2026a – Post bei X.com, 22.1.2026 (Link: https://x.com/IPWagener/status/2014435365356962058, abgerufen: 24.1.2026)
Wagener 2026b – Neues im Fall Martin Wagener: Streit um den Volksbegriff vor Gericht, Diskussion in der Bibliothek des Konservatismus, 22.1.2026 (Link: https://www.youtube.com/watch?v=AFsRKUkxzdM&t=12s, abgerufen: 24.1.2026)

