Verfassungsrichter: Karlsruhe braucht Distanz – aber keine Hinterzimmer

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Foto: SGL

Es gibt Ämter, bei denen die Personalfrage nie bloß Personalfrage ist. Ein Sitz im Bundesverfassungsgericht gehört dazu. Wer dort urteilt, entscheidet über Grenzen staatlicher Macht, über Freiheitsrechte, Parteien, Wahlrecht und gelegentlich über Gesetze, die eine Regierung für unverzichtbar hält. Umso bemerkenswerter war die gescheiterte Wahl der Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf im Sommer 2025 mehr als ein Berliner Personaldrama. Ein Jahr später ist der Streit zurück. Brosius-Gersdorf fordert Reformen des Auswahlverfahrens, während andere gerade in ihrer parlamentarischen Ablehnung den Beweis sehen, dass das Verfahren funktioniert hat.

Die Tatsachen sind weniger dramatisch als manche nachträgliche Legende. Für die Wahl von Verfassungsrichtern ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. Das zwingt die Parteien zur Verständigung. Brosius-Gersdorf erhielt den notwendigen Rückhalt nicht und zog ihre Kandidatur zurück. Persönliche Angriffe, falsche Behauptungen und der Ton mancher Kampagne waren mit einer zivilisierten Debatte nicht vereinbar. Daraus folgt aber nicht, dass ein Parlament eine nominierte Juristin wählen muss, nur um nicht dem Verdacht nachzugeben, es habe sich von einer Kampagne treiben lassen. Demokratie besteht auch aus dem Recht des Abgeordneten, Nein zu sagen.

Ein weiterer Punkt ist die institutionelle Versuchung, die in Personaldebatten gern verdrängt wird: Parteien behandeln ihre informellen Vorschlagsrechte mitunter wie Eigentum. Gerade das passt schlecht zu einem Gericht, dessen Autorität aus Distanz zur Tagespolitik lebt. Historisch gewachsene Absprachen können Verfahren erleichtern, aber sie dürfen nicht den Eindruck erzeugen, einzelne Richterstühle seien parteipolitisch reserviert. Wer Transparenz fordert, muss deshalb nicht nur Kandidaten betrachten, sondern auch die Mechanik der Nominierung. Es ist legitim, dass Fraktionen Vorschläge machen. Fragwürdig wird es, wenn die Öffentlichkeit erst am Ende erfährt, welche Absprachen längst als unverrückbar gelten.

Das Parlament darf entscheiden

Seit 2015 werden die vom Bundestag zu bestimmenden Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts im Plenum gewählt. Brosius-Gersdorf hält eine Rückkehr zu einer stärkeren Rolle des Richterwahlausschusses für sinnvoll. Sie argumentiert, dort säßen Fachpolitiker, das Richteramt sei ein juristisches und kein politisches Amt. Das ist ein ernstzunehmender Einwand. Aber er löst das Grundproblem nicht. Verfassungsrichter sind keine Verwaltungsbeamten, deren Auswahl sich auf Examensnoten reduzieren ließe. Sie entscheiden in Fragen, in denen Rechtsauslegung, Staatsverständnis und Gewichtung von Freiheitsrechten eine Rolle spielen. Wer so viel Macht ausübt, braucht demokratische Legitimation.

Die Zweidrittelmehrheit ist dabei kein Betriebsunfall, sondern eine Sicherung. Sie verhindert, dass eine einfache Regierungsmehrheit das Gericht nach Belieben besetzt. Sie zwingt zur Suche nach Kandidaten, die über das eigene Lager hinaus akzeptabel erscheinen. Dass dieser Mechanismus manchmal scheitert, ist kein Argument gegen ihn. Ein Konsensverfahren, bei dem Konsens garantiert wäre, wäre kein Konsensverfahren mehr, sondern eine Ernennung.

Problematisch war weniger die Abstimmung als der Weg dorthin. Namen werden zwischen Fraktionen verhandelt, informelle Vorschlagsrechte haben sich eingespielt, und die Öffentlichkeit erfährt oft erst spät, welche rechtspolitischen Positionen ein Kandidat vertreten hat. Dann ersetzt Empörung die Prüfung. Wer das ändern will, sollte nicht das Parlament aus der Verantwortung entlassen, sondern das Verfahren vor der Wahl öffnen.

Der eigentliche Schutz vor Politisierung liegt ohnehin nicht darin, politische Unterschiede vor der Wahl unsichtbar zu machen. Er liegt in der Qualität der Institution danach. Richter werden auf lange Amtszeiten gewählt, können nicht wie Minister abberufen werden und entscheiden im Kollegium. Diese Konstruktion nimmt politische Herkunft ernst, ohne sie zur dauerhaften Bindung zu machen. Deshalb sollte die Auswahl weder als parteifreie Fiktion noch als Beuteteilung behandelt werden. Ein demokratisches Gemeinwesen verträgt es, wenn Kandidaten rechtspolitische Überzeugungen haben. Es muss nur darauf bestehen, dass das Amt stärker ist als die Erwartung dessen, der vorgeschlagen hat.

Transparenz vor der Abstimmung

Eine vernünftige Reform müsste früh ansetzen. Kandidaten könnten vor der Nominierung in einem transparenten, parlamentarischen Verfahren zu ihrer wissenschaftlichen Arbeit, ihrem Verständnis richterlicher Zurückhaltung und möglichen Interessenkonflikten befragt werden. Das wäre keine amerikanische Show, wenn man die Regeln eng hält und persönliche Gesinnungsprüfungen vermeidet. Es wäre vielmehr eine Möglichkeit, Gerüchte von belegbaren Positionen zu trennen.

Der Fall Brosius-Gersdorf hat gezeigt, wie schnell ein Vakuum mit Behauptungen gefüllt wird. Die Universität Hamburg kam bei der Prüfung von Plagiatsvorwürfen zu dem Ergebnis, dass diese unbegründet waren. Solche Tatsachen gehören früh auf den Tisch. Ebenso gehören wissenschaftliche Thesen auf den Tisch, wenn sie für die verfassungsrechtliche Arbeit relevant sein können. Beides ist etwas anderes als die Frage, ob einem politischen Lager die Person sympathisch ist.

Wer die Richterwahl demokratischer machen will, muss also die Verantwortung sichtbar machen. Ein Abgeordneter soll am Ende frei entscheiden können – aber nach einem Verfahren, in dem die wesentlichen Informationen bekannt sind und nicht erst in einem digitalen Schützengraben ausgegraben werden. Das stärkt zugleich die Kandidaten, denn sie müssen nicht auf jede anonyme Unterstellung reagieren, wenn ein seriöses Verfahren Fakten klärt.

Unabhängigkeit entsteht nicht durch Abschottung

Unabhängigkeit ist nicht dasselbe wie politische Sterilität. Kein Mensch betritt Karlsruhe ohne Biografie, Rechtsauffassung und Erfahrungen. Die eigentliche Frage lautet, ob ein Richter bereit und fähig ist, das eigene Vorverständnis an Verfassung, Gesetz, Argument und Kollegialität zu binden. Genau dafür gibt es Amtszeit, Unabsetzbarkeit und richterliche Unabhängigkeit. Die Auswahl darf politisch legitimiert sein, ohne dass das Urteil parteipolitisch wird.

Die Forderung, auch bisher nicht beteiligte Bundestagsfraktionen grundsätzlich in Vorschlagsrechte einzubeziehen, verdient ebenfalls eine nüchterne Debatte. Ein Vorschlagsrecht wäre noch keine Wahl; die Zweidrittelmehrheit bliebe die eigentliche Schranke. Dauerhaft informelle Besitzstände einzelner Parteien zu behandeln, als stünden sie im Grundgesetz, passt jedenfalls schlecht zu einem Parlament, dessen Kräfteverhältnisse sich verändern.

Karlsruhe gewinnt Autorität weder durch Geheimhaltung noch durch öffentliche Hinrichtung von Kandidaten. Es gewinnt sie durch ein Verfahren, in dem politische Verantwortung, fachliche Prüfung und institutionelle Distanz zusammenkommen. Der Bundestag darf entscheiden. Er sollte nur so entscheiden, dass hinterher erkennbar ist, worüber eigentlich entschieden wurde.

Noch ein Grund spricht gegen jede hastige Systemänderung nach einer gescheiterten Wahl. Institutionen sollten nicht so umgebaut werden, dass der letzte Konflikt künftig unmöglich wird. Ein Verfahren, das nur dann als gut gilt, wenn der gewünschte Kandidat gewählt wird, verwechselt Ergebnis und Regel. Dass eine Zweidrittelmehrheit scheitern kann, gehört zu ihrer Funktion. Reformbedarf entsteht dort, wo Informationen fehlen, Verantwortlichkeiten verdeckt sind oder informelle Besitzstände stärker wirken als die Verfassung. Die richtige Lehre aus dem Streit wäre daher nicht, Widerstand zu erschweren, sondern ihn nachvollziehbar zu machen. Ein Abgeordneter darf ablehnen; er sollte dies auf einer Grundlage tun, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Gerade bei einem Gericht, das später politische Mehrheiten begrenzt, wäre es widersinnig, seine Mitglieder durch ein Verfahren zu bestimmen, das politische Verantwortung unsichtbar macht. Transparenz schützt dabei nicht nur das Parlament vor Kampagnen, sondern auch Kandidaten vor Gerüchten. Je früher belegbare Positionen und tatsächliche wissenschaftliche Arbeiten bekannt sind, desto weniger Raum bleibt für nachträgliche Legenden.