Ein Rechtsstaat beweist seine Menschlichkeit nicht durch wohlklingende Gesetze, sondern dadurch, dass er diejenigen schützt, die sich am wenigsten selbst schützen können.
358 dokumentierte Fälle von Ehen mit Minderjährigen, aber lediglich acht rechtskräftige Eheaufhebungen: Diese Zahlen aus Baden-Württemberg sind mehr als eine statistische Auffälligkeit. Sie werfen eine grundlegende Frage auf: Wie ernst nimmt ein Staat den Schutz von Kindern, wenn seine Behörden zwar Hunderte Fälle erfassen, die Öffentlichkeit aber kaum nachvollziehen kann, was aus den betroffenen Mädchen geworden ist? Die Zahlen stammen aus einer Antwort der Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage, die am 7. Oktober 2026 veröffentlicht wurde. Die Erfassung reicht bis April 2012 zurück. Acht Ehen wurden rechtskräftig aufgehoben, während 350 weitere Fälle ohne eine solche Aufhebung beendet wurden. Diese Zahlen beweisen nicht, dass die Behörden in sämtlichen übrigen Fällen untätig geblieben sind. Sie begründen jedoch einen dringenden Anspruch auf Aufklärung. Denn die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie viele Ehen vor Gericht aufgehoben wurden, sondern ob die betroffenen Kinder tatsächlich geschützt wurden – und ob ihnen die Möglichkeit eröffnet wurde, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. [1]
Besonders erschütternd sind die dokumentierten Fälle eines elfjährigen irakischen Mädchens, das 2020 mit einem 17-jährigen irakischen Staatsangehörigen verheiratet war, und eines 14-jährigen afghanischen Mädchens, das 2018 einen 30-jährigen afghanischen Staatsangehörigen heiratete. Beide Fälle werden in der amtlichen Tabelle der anderweitig erledigten Verfahren aufgeführt, nicht unter den acht rechtskräftig aufgehobenen Ehen. Gerade diese Konstellationen werfen Fragen auf, die sich nicht mit dem Verweis auf formale Verfahrensausgänge beantworten lassen. Was bedeutete eine solche Ehe für die persönliche Freiheit dieser Mädchen? Welche Möglichkeiten hatten sie, sich gegen Entscheidungen Erwachsener zu wehren? Wurden ihre Lebensumstände untersucht, ihre schulische Entwicklung berücksichtigt und ihre Schutzbedürfnisse unabhängig von den Interessen ihrer Familien bewertet? Die veröffentlichten Angaben geben darauf keine vollständige Antwort. Eben deshalb muss die Aufarbeitung weitergehen. [1]
Ein elfjähriges Kind sollte in die Schule gehen, spielen, Freundschaften schließen und sich ohne Angst entwickeln können. Es sollte nicht mit den Erwartungen und Abhängigkeiten einer Ehe konfrontiert werden, deren Tragweite selbst viele Erwachsene nur schwer einschätzen können. Wird ein Kind in eine solche Situation gedrängt, steht nicht irgendeine abstrakte kulturelle Frage zur Debatte. Es geht um körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und die Möglichkeit, über das eigene Leben zu bestimmen. Wo sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Kindes stattfinden oder dessen Schutzbedürftigkeit ausgenutzt wird, geht es zudem um sexualisierte Gewalt und mögliche Straftaten. Ob solche Straftaten in den einzelnen dokumentierten Fällen vorliegen, muss anhand der jeweiligen Beweise festgestellt werden. Doch niemand sollte so tun, als seien die Risiken für ein Kind bloß eine private Angelegenheit, die der Staat aus Rücksicht auf familiäre oder religiöse Vorstellungen ignorieren dürfte.
Deutschland beruft sich auf Menschenwürde, Gleichberechtigung und die Rechte des Kindes. Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes schützen die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit; Artikel 3 verankert die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung der Geschlechter. Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Deutschland, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und Kinder vor Gewalt und Ausbeutung zu schützen. Diese Rechte gelten unabhängig von Herkunft, Religion, Staatsangehörigkeit und sozialem Status. Sie sind keine Privilegien, die nur Kindern aus bestimmten Familien zustehen. Wenn ein Staat diese Grundsätze öffentlich vertritt, muss er sich daran messen lassen, ob er sie auch dann durchsetzt, wenn ihre Umsetzung politisch unbequem wird. Menschenrechte sind kein Schmuck für Sonntagsreden. Sie sind eine Verpflichtung, gerade gegenüber jenen, deren Stimmen gesellschaftlich am wenigsten Gehör finden.
Das deutsche Recht verbietet grundsätzlich Eheschließungen vor Eintritt der Volljährigkeit. Bei im Ausland geschlossenen Ehen sind allerdings die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die rechtlichen Folgen im Einzelfall zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 Teile der gesetzlichen Regelung zu im Ausland geschlossenen Kinderehen beanstandet und eine Neuregelung verlangt. [2] Diese juristischen Besonderheiten dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die tatsächliche Lebenssituation betroffener Kinder aus dem Blick gerät. Ein Verwaltungsverfahren ist kein Ersatz für wirksamen Kinderschutz. Ebenso wenig genügt es, auf die formale Erledigung eines Falles zu verweisen, solange ungeklärt bleibt, ob ein gefährdetes Mädchen Zugang zu unabhängiger Beratung, Bildung und einem sicheren Lebensumfeld erhalten hat.
Besonders alarmierend ist die fehlende Datengrundlage zur schulischen Situation. Die Landesregierung erklärt ausdrücklich, dass das Kultusministerium nicht erhebt, wie viele schulpflichtige Schülerinnen und Schüler nach einer Zwangsverheiratung nicht mehr regulär am Unterricht teilnehmen. Auch die Beratungsstelle YASEMIN wertet ihre Fälle nicht danach aus, ob die Betroffenen Schülerinnen und Schüler sind oder welche Schuljahre betroffen waren. Gleichzeitig verzeichnete YASEMIN im Jahr 2025 insgesamt 271 Beratungsfälle. In 80 Fällen waren Personen von Zwangsverheiratung bedroht; 33 dieser Betroffenen waren minderjährig. Vier waren jünger als zwölf Jahre, fünf zwölf Jahre alt und zwei weitere dreizehn. Diese Beratungsfälle sind nicht mit den 358 dokumentierten Ehen gleichzusetzen. Sie zeigen aber, wie ernst die Gefährdung Minderjähriger genommen werden muss. [1]
Wie kann ein Staat den Schutz gefährdeter Kinder wirksam gewährleisten, wenn er nicht einmal systematisch erfasst, ob diese Kinder weiterhin am Unterricht teilnehmen? Wie sollen politische Maßnahmen überprüft werden, wenn wesentliche Informationen über die Folgen von Zwangsverheiratung fehlen? Und wie sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn ihre tatsächlichen Ausmaße nicht zuverlässig erfasst werden? Fehlende Daten sind nicht automatisch der Beweis für behördliches Versagen. Sie sind aber ein ernstes Problem für die Kontrolle staatlichen Handelns. Wer Verantwortung für den Kinderschutz trägt, muss bereit sein, auch die eigene Datenerhebung und die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Beratungsstellen und Justiz kritisch zu überprüfen. [1]
Eine feministische und menschenrechtliche Kritik muss die patriarchalen Machtverhältnisse benennen, die Mädchen und Frauen ihrer Selbstbestimmung berauben können. Wenn Erwachsene über das Leben eines Kindes verfügen, wenn familiärer Druck als Gehorsamspflicht ausgegeben wird oder wenn religiöse Traditionen dazu dienen, männliche Autorität über weibliche Freiheit zu stellen, dann darf eine demokratische Gesellschaft nicht schweigen. Die Vorstellung, ein Mädchen müsse sich den Entscheidungen anderer unterordnen, weil es eine Tochter, eine Ehefrau oder Teil einer bestimmten Gemeinschaft sei, widerspricht dem Grundsatz gleicher Menschenwürde. Mädchen sind keine Ware, keine Verfügungsmasse ihrer Familien und keine Instrumente zur Wahrung gesellschaftlicher Ehre. Sie sind Menschen mit eigenen Rechten.
Das bedeutet auch, kulturelle und religiöse Praktiken kritisch zu hinterfragen, wenn sie zur Rechtfertigung von Zwang, Gewalt oder der Einschränkung kindlicher Selbstbestimmung herangezogen werden. Keine Tradition und keine religiöse Überzeugung darf als Freibrief für die Verletzung von Kinderrechten dienen. Zugleich wäre es falsch, die Verantwortung pauschal einer bestimmten Nationalität oder Religion zuzuschreiben. Die dokumentierten Fälle betreffen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Der Maßstab muss für alle gelten: Wer Kinder gefährdet, muss zur Verantwortung gezogen werden; wer gefährdete Kinder schützen kann, muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Eine konsequente Kritik an patriarchalen Strukturen ist kein Rassismus. Umgekehrt darf der Schutz von Mädchen nicht als Vorwand für rassistische Pauschalisierungen missbraucht werden.
Doch die Verantwortung endet nicht bei Familien oder gesellschaftlichen Traditionen. Sie richtet sich ausdrücklich auch an die staatlichen Institutionen, die den Schutz dieser Kinder gewährleisten sollen. Die Landesregierung muss nachvollziehbar offenlegen, weshalb die 350 Fälle ohne rechtskräftige Eheaufhebung beendet wurden, welche Schutzmaßnahmen geprüft oder ergriffen wurden und welche Erkenntnisse über die weitere Lebenssituation der betroffenen Minderjährigen vorliegen. Eine unabhängige Prüfung möglicher Schutzlücken ist ebenso notwendig wie wirksame Kontrollmechanismen. Sollten sich konkrete Hinweise auf Pflichtverletzungen, rechtswidriges Verhalten oder Korruption ergeben, müssen diese unabhängig untersucht werden. Für die Behauptung, einzelne Verantwortliche hätten Bestechungsgelder angenommen oder bewusst weggesehen, liegen in den hier ausgewerteten Quellen keine Belege vor. Gerade deshalb braucht es transparente Verfahren, überprüfbare Entscheidungen und eine wirksame Kontrolle der zuständigen Behörden. Kein Amt darf ein Schutzschild gegen Rechenschaft sein.
Ein Staat, der sich auf Menschenrechte beruft, darf nicht schweigen, wenn Mädchen ihrer Selbstbestimmung und möglicherweise ihrer Kindheit beraubt werden. Er darf sich nicht hinter Verwaltungsverfahren, Zuständigkeitsfragen oder dem Hinweis auf kulturelle Besonderheiten verstecken. Was bedeutet das Versprechen der Menschenwürde, wenn Mädchen, die im Klassenzimmer sitzen, lernen, spielen und ihre Persönlichkeit frei entfalten sollten, stattdessen in Ehen geraten, deren Folgen ihre gesamte Zukunft prägen können? Was bedeutet das Recht auf Selbstbestimmung, wenn ein elfjähriges Kind mit den Abhängigkeiten einer Ehe konfrontiert wird, während Erwachsene über sein Leben entscheiden? Und was bedeutet staatliche Verantwortung, wenn die Öffentlichkeit von Hunderten dokumentierten Fällen erfährt, aber keine ausreichende Antwort darauf erhält, was aus den betroffenen Kindern geworden ist?
Die Landesregierung und die zuständigen Behörden müssen diese Fragen beantworten. Wo Schutzlücken bestehen, müssen sie benannt und geschlossen werden. Wo Behörden ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden sind, muss dies untersucht werden. Wo Kinder gefährdet sind, müssen sie Schutz und Unterstützung erhalten – unabhängig davon, welche gesellschaftlichen Interessen diesem Schutz entgegenstehen. Die betroffenen Mädchen brauchen Zugang zu Bildung, unabhängiger Beratung und einem Leben, in dem sie selbst über ihre Zukunft entscheiden können. Sie brauchen Institutionen, die ihnen zuhören, statt ihre Lebenswirklichkeit hinter Aktenzeichen verschwinden zu lassen. Und sie brauchen eine Öffentlichkeit, die nicht wegschaut, wenn ihre Rechte verletzt werden.
Ein Staat beweist seinen Einsatz für Kinderrechte nicht durch Sonntagsreden und wohlklingende Gesetze, sondern dadurch, dass er jedes gefährdete Kind wirksam schützt. Kein Mädchen darf zum Opfer patriarchaler Machtverhältnisse werden, nur weil seine Stimme zu leise ist, um gehört zu werden. Kein Kind darf seine Freiheit, seine Würde und seine Zukunft verlieren, während diejenigen, die es schützen sollen, schweigen oder sich hinter Zuständigkeiten verschanzen. Die Würde dieser Mädchen ist kein politisches Versprechen, das irgendwann eingelöst werden kann. Sie ist ein Recht, das jetzt geschützt werden muss.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Deutschland sich für ein Land hält, das Kinderrechte verteidigt. Die entscheidende Frage lautet, ob es diesen Anspruch auch dann durchsetzt, wenn die Betroffenen keine Macht, keine gesellschaftliche Stimme und kaum Möglichkeiten haben, sich selbst Gehör zu verschaffen. Solange nicht nachvollziehbar geklärt ist, was aus den betroffenen Kindern geworden ist und ob sie tatsächlich geschützt wurden, darf die öffentliche Kritik nicht verstummen. Denn kein kulturelles Argument, keine religiöse Autorität und keine staatliche Institution steht über dem Recht eines Kindes auf Würde, körperliche Unversehrtheit und eine freie Zukunft.
Quellen und weiterführende Literatur
- Landtag von Baden-Württemberg: Drucksache 18/529, Kleine Anfrage der Abgeordneten Nikolaos Boutakoglou und Emely Knorr (AfD) und Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa, eingegangen am 9. September 2026, ausgegeben am 7. Oktober 2026.
https://www.landtag-bw.de/resource/blob/654082/8070434264fbe26149fdfc0d7e143c20/18_0529_D.pdf - Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 36/2023, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar, 29. März 2023.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-036.html - Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1303 – Ehemündigkeit.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1303.html - Vereinte Nationen: Übereinkommen über die Rechte des Kindes, insbesondere Artikel 3, 19 und 28.
https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-child - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 1, 2 und 3.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
