Dass Afghanen bei schweren Straftaten häufig auftauchen, ist statistisch belegt

@Asyl, Parks, Drogenhandel und die AfD

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Erstmal herzlichen Glückwunsch an die Polizei. Das sind gute Nachrichten.

Für die Tübinger Parks könnte einige Zeit das Herumstehen leicht erkennbarer Gestalten, um die fast alle lieber einen Bogen machen, vorbei sein.

Gut auch, dass die Nationalitäten benannt werden, denn das hat eine politische Aussage: Ein Tunesier, eine Afghane, ein Algerier.

Es ist bekannt, dass Asylbewerber aus den Maghreb-Staaten, eine enorm hohe Kriminalitätsrate haben. Einige von ihnen sind nur deswegen eingereist.

Daraus leitet sich die erste Forderung ab: Der Staat muss diese Gruppe mit den Worten des Kanzlers im großen Stil abschieben.

Dass Afghanen bei schweren Straftaten häufig auftauchen, ist ebenfalls statistisch belegt. Offenkundig trägt dazu auch bei, dass Sie keine Abschiebung fürchten müssen. Das Abschiebeverbot nach Afghanistan für Straftäter muss fallen. Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass der 30ährige Afghane, der im Zug nach Ulm eine 19jährigenFrau vergewaltigt hat, bei uns im Land bleiben darf. Es sollte einfach gelten: Wenn du Afghanistan zu gefährlich für dich selbst findest, halte dich an unsere Gesetze. Sonst verwirkst du dein Schutzrecht.

Wer die AfD klein kriegen will, der muss dafür sorgen, dass schwere Straftaten im öffentlichen Raum schnell und immer mit der Abschiebung beantwortet haben.

Manche Dinge sind tatsächlich ganz einfach. Das gehört dazu. Viel zu lange wurde der Artikel 33(2)  der Genfer Flüchtlingskonvetntion missachtet. Dort heißt es völlig richtig:

1) Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

(2) Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

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