Rente nach 45 Versicherungsjahren: Was Union und SPD ändern wollen

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Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht erneut im Zentrum der Rentendebatte. Hinter dem Schlagwort „Rente mit 63“ verbergen sich Altersgrenzen, Übergangsregeln und die Frage, wie der Eintritt der Babyboomer in den Ruhestand finanziert werden soll.

Ein Begriff, der die geltende Regel nur ungenau beschreibt

Die sogenannte „Rente mit 63“ ist längst keine allgemeine Rente mit 63 Jahren mehr. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge vor der regulären Altersgrenze in Ruhestand gehen können. Die Altersgrenze steigt abhängig vom Geburtsjahr. Politisch blieb dennoch der alte Begriff bestehen, weil die Regelung 2014 zunächst einen abschlagsfreien Renteneintritt ab 63 ermöglichte. Heute geht es vor allem um die Frage, ob diese Sonderregel in ihrer bisherigen Form fortbestehen soll.

Union und SPD beraten nach den Landtagswahlen erneut über Änderungen. In der Union wird argumentiert, dass der Arbeitsmarkt erfahrene Beschäftigte länger brauche und die Rentenversicherung entlastet werden müsse. Die SPD betont dagegen die langen Erwerbsbiografien vieler Anspruchsberechtigter. Die Süddeutsche Zeitung berichtete Ende September über mögliche Änderungen bei der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren als einen zentralen Punkt der neuen Rentenverhandlungen.

Demografie verändert die Ausgangslage

Ausgangspunkt der Rentendebatte ist die demografische Entwicklung. In den kommenden Jahren erreichen besonders geburtenstarke Jahrgänge das Rentenalter. Dadurch wächst die Zahl der Rentenbezieher, während die Zahl der Beitragszahler langsamer zunimmt. Der Bund unterstützt die gesetzliche Rentenversicherung bereits mit hohen Zuschüssen aus dem Haushalt. Jede Regel, die einen früheren Renteneintritt ermöglicht, wirkt deshalb nicht nur auf einzelne Versicherte, sondern auf Beschäftigung, Beitragsaufkommen und Bundesfinanzen.

Allerdings ist die Gruppe der besonders langjährig Versicherten nicht einheitlich. Zu ihr gehören Beschäftigte aus körperlich belastenden Berufen ebenso wie Menschen, die in weniger belastenden Tätigkeiten früh in das Erwerbsleben eingestiegen sind. Eine pauschale Anhebung der Altersgrenze würde diese Unterschiede nicht abbilden. Deshalb werden Übergangsfristen, Stichtage oder differenzierte Zugangsvoraussetzungen diskutiert. Die Frage ist weniger, ob die Regel geändert werden kann, als wie stark bestehende Erwartungen geschützt werden sollen.

Neuere Daten der Rentenversicherung zeigen außerdem, dass viele Bezieher dieser Altersrente deutlich länger als 45 Jahre versichert waren. t-online verwies Anfang Oktober auf Zahlen, nach denen ein großer Teil der Betroffenen 47 Beitragsjahre oder mehr erreicht. Das erklärt, warum die Debatte politisch sensibel bleibt. Eine Reform betrifft häufig Menschen mit sehr langen Erwerbsbiografien und nicht nur Versicherte, die möglichst früh aus dem Arbeitsleben ausscheiden wollen.

Die Reform reicht über eine einzelne Altersgrenze hinaus

Die Bundesregierung muss gleichzeitig weitere Rentenfragen lösen. Dazu gehören die Entwicklung des Beitragssatzes, die Höhe des Rentenniveaus, die Rolle des Bundeszuschusses und mögliche Anreize für längeres Arbeiten. Ein isolierter Eingriff bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte würde die demografischen Belastungen deshalb nur teilweise verändern. Für die Finanzlage der Rentenversicherung sind Beschäftigung, Lohnentwicklung und Zuwanderung in den Arbeitsmarkt mindestens ebenso wichtig.

Hinzu kommt der Vertrauensschutz für Versicherte, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Wer nur wenige Monate vor dem geplanten Ruhestand steht, kann seine Lebensplanung kaum vollständig ändern. Übergangsregelungen sind deshalb bei tiefen Eingriffen in Altersgrenzen üblich. Arbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits erkennen lassen, dass kurzfristige Härten vermieden werden sollen. Zur selben Zeit drängt die Union auf eine schnelle gesetzliche Konkretisierung, weil die Rentenreform mit den übrigen Arbeitsmarktreformen abgestimmt werden soll.

Die Regelung für besonders langjährig Versicherte ist nur ein Teil der anstehenden Rentenreform. Die Finanzierung wird schwieriger, zugleich haben Versicherte nach jahrzehntelangen Beitragszahlungen hohe Erwartungen an Verlässlichkeit. Die endgültige Regelung muss beide Seiten berücksichtigen und wird erst dann beurteilt werden können, wenn Altersgrenzen, Übergangsfristen und finanzielle Folgen gemeinsam vorliegen.

Rechtslage und Übergänge bei der Altersrente

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in Paragraf 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Anspruch haben Versicherte, die die jeweilige Altersgrenze erreicht und grundsätzlich 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten erfüllt haben. Welche Zeiten berücksichtigt werden, ist gesetzlich im Einzelnen bestimmt. Dazu gehören vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit; bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege und des Bezugs von Entgeltersatzleistungen können ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Altersgrenze ist seit der Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 schrittweise angehoben worden. Für jüngere Jahrgänge liegt sie deshalb über 63 Jahren. Die reguläre Regelaltersgrenze steigt ebenfalls stufenweise auf 67 Jahre. Die Differenz zwischen beiden Altersgrenzen bleibt ein zentraler Bestandteil der geltenden Regelung. Eine Reform müsste daher festlegen, ob diese Differenz verändert, die Wartezeit von 45 Jahren angepasst oder die gesamte Sonderregel neu geordnet wird.

Bei Rentenreformen sind Vertrauensschutz und Übergangsregelungen regelmäßig ein Bestandteil der Gesetzgebung. Sie können nach Geburtsjahr, Versicherungsstatus oder zeitlicher Nähe zum Rentenbeginn unterscheiden. Dadurch lassen sich bereits weit fortgeschrittene Erwerbsbiografien anders behandeln als Fälle, bei denen der Ruhestand noch viele Jahre entfernt ist. Welche Übergangsregel die Bundesregierung für eine mögliche Reform wählt, steht erst fest, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.

Die Debatte betrifft auch den tatsächlichen Renteneintritt. Viele Versicherte arbeiten bereits heute über die für sie mögliche frühere Altersgrenze hinaus, andere scheiden vorzeitig mit Abschlägen aus oder nutzen Erwerbsminderungsrenten. Deshalb lässt sich die Wirkung einer Änderung nicht allein aus der gesetzlichen Altersgrenze ableiten. Für belastbare Finanzprognosen müssen zusätzlich Erwerbsbeteiligung, Lohnentwicklung, Arbeitslosigkeit und die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt werden.