AfD und Kirche: Das Kreuz ist kein Grenzpfosten

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Die AfD beruft sich auf Heimat, Familie und das „christliche Abendland“. In ihren Programmen finden sich Positionen, die auch konservativen Christen vertraut sind. Gleichzeitig enthält die Programmatik Aussagen über Religionsfreiheit, Islam, Asyl und gesellschaftliche Zugehörigkeit, die mit grundlegenden Erklärungen der katholischen und evangelischen Kirche in Konflikt geraten. Entscheidend ist deshalb nicht, wie oft die Partei christliche Begriffe verwendet. Entscheidend ist, welches Menschenbild hinter ihren politischen Forderungen steht.

Man muss die AfD nicht nach einzelnen Reden oder zugespitzten Äußerungen beurteilen. Ein Blick in ihre offiziellen Programme genügt. Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt zur Landtagswahl 2026 enthält unmittelbar aufeinanderfolgend die Kapitel „Nein zu Muezzin und Minarett!“ und „Christentum fördern, nicht nur zwei Kirchen!“. Darin bezeichnet die Partei die Religionsfreiheit als ein durch „fragwürdige Interpretation“ aufgeblähtes „Supergrundrecht“, das wieder auf „angemessene Maßstäbe“ zurückgeführt werden solle. Zudem kündigt sie an, den Einfluss des Islams, den sie an dieser Stelle als „kulturfremde Religion“ bezeichnet, soweit wie rechtlich möglich zu beschränken.

Das ist keine verkürzte Wiedergabe einer Rede, sondern der Wortlaut eines offiziellen Regierungsprogramms. Das Christentum erscheint darin als förderungswürdiger Bestandteil der eigenen Kultur. Der Islam wird dagegen als Religion beschrieben, deren Einfluss begrenzt werden soll. Genau hier beginnt der Konflikt mit dem kirchlichen Verständnis der Religionsfreiheit. (AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026)

Was das Bundestagswahlprogramm tatsächlich sagt

Für eine faire Beurteilung gehört auch die andere Seite zur Wahrheit. Im Bundestagswahlprogramm 2025 bekennt sich die AfD ausdrücklich zur Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Muslime, die sich integrierten und die Grundordnung sowie die Grundrechte anerkennten, seien „geschätzte Mitglieder unserer Gesellschaft“. Den politischen Islam bezeichnet das Programm „in seiner teils gewaltbereiten Ausprägung“ als größte Gefahr für die christlich-abendländische Kultur in Deutschland. Diese Einschränkung ist wichtig und darf bei einer sachlichen Darstellung nicht unterschlagen werden. (AfD-Bundestagswahlprogramm 2025)

Die Bekämpfung gewaltbereiter islamistischer Organisationen ist eine legitime Aufgabe des Rechtsstaates. Sie ist auch mit dem christlichen Menschenbild vereinbar. Das Bundestagswahlprogramm beschränkt sich allerdings nicht darauf. Unter der Überschrift „Einer weiteren Ausbreitung des Islam treten wir entgegen“ fordert die AfD unter anderem, den Bau von Minaretten und den Muezzinruf zu untersagen und islamtheologische Lehrstühle abzuschaffen. Damit richten sich die Forderungen nicht ausschließlich gegen gewaltbereiten Islamismus, sondern auch gegen sichtbare Formen muslimischen Glaubenslebens und gegen institutionalisierte islamische Theologie. (AfD-Bundestagswahlprogramm 2025)

Das Regierungsprogramm aus Sachsen-Anhalt geht noch weiter. Es stellt nicht nur bestimmte islamistische Strukturen infrage, sondern spricht dem Islam insgesamt eine Zugehörigkeit zu Deutschland und Sachsen-Anhalt ab. Zugleich soll das Christentum staatlich gefördert werden. Die politische Trennlinie verläuft damit nicht allein zwischen Verfassungstreue und Extremismus. Sie verläuft auch zwischen einer als einheimisch anerkannten Religion und einer als „kulturfremd“ bezeichneten Religion. (AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026)

Religionsfreiheit ist kein Vorrecht der Mehrheit

Das Zweite Vatikanische Konzil hat in seiner Erklärung „Dignitatis humanae“ festgehalten, dass jeder Mensch das Recht auf religiöse Freiheit besitzt. Niemand dürfe gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Ebenso dürfe niemand daran gehindert werden, seine Religion privat oder öffentlich, allein oder gemeinsam mit anderen auszuüben, sofern die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibe. Das Konzil leitet dieses Recht ausdrücklich aus der Würde der menschlichen Person ab. (Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis humanae)

Die Religionsfreiheit ist nach katholischem Verständnis deshalb keine Belohnung für eine Religion, die zur Geschichte des Landes gehört. Sie gilt auch für den Glauben einer Minderheit. Sie schützt nicht jede Handlung und hebt die allgemeinen Gesetze nicht auf. Sie schützt aber den Menschen davor, dass der Staat seine religiöse Freiheit davon abhängig macht, ob sein Glaube kulturell erwünscht ist.

Wer das Christentum fördern, die Religionsfreiheit einer anderen Glaubensgemeinschaft aber ausdrücklich „zurückführen“ will, vertritt daher kein katholisches Verständnis der Religionsfreiheit. Dabei geht es nicht darum, jede Forderung islamischer Verbände zu akzeptieren oder islamistische Bestrebungen zu verharmlosen. Es geht um die Frage, ob ein Menschenrecht für alle nach denselben Maßstäben gilt.

Auch die damalige amtierende Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Kirsten Fehrs, schloss sich 2024 der Erklärung der katholischen Bischöfe an. Völkisch-nationale Gesinnungen und menschenverachtende Haltungen seien mit den Grundsätzen des christlichen Glaubens nicht vereinbar. Fehrs verwies zugleich auf einen Beschluss der EKD-Synode und erklärte, die katholische und die evangelische Kirche lägen in dieser Frage auf einer Linie. (Evangelische Kirche in Deutschland)

Der Mensch kommt vor seiner Herkunft

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz verabschiedete am 22. Februar 2024 einstimmig die Erklärung „Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar“. Darin bezeichneten die Bischöfe die Menschenwürde als Ausgangs- und Zielpunkt des christlichen Menschenbildes. Jeder Mensch besitze eine unantastbare und unverfügbare Würde, die in der Gottebenbildlichkeit aller Menschen gründe. (Deutsche Bischofskonferenz, Erklärung vom 22. Februar 2024)

Diese Aussage lässt keine Rangordnung nach Herkunft oder Religion zu. Menschen können unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Überzeugungen und rechtliche Aufenthaltspositionen haben. Der Staat darf Einwanderung steuern, über Aufenthaltstitel entscheiden, Grenzen kontrollieren und rechtskräftige Entscheidungen durchsetzen. Die Würde eines Menschen wird dadurch jedoch weder verliehen noch aufgehoben.

Die Bischöfe wenden sich deshalb gegen einen ethnisch verstandenen „Sozialpatriotismus“, der Solidarität auf ein als kulturell oder abstammungsmäßig einheitlich verstandenes Volk begrenzt. Der kirchliche Begriff des Gemeinwohls habe einen universalen Horizont. Politisch, religiös oder rassistisch Verfolgte sowie Kriegsflüchtlinge müssten weiterhin Aufnahme finden. (Deutsche Bischofskonferenz)

Das bedeutet nicht, dass die Kirche jede migrationspolitische Forderung billigen müsste. Die Bischöfe halten ausdrücklich fest, dass Probleme bei der Integration, soziale Spannungen und Fragen der Gerechtigkeit weder kleingeredet noch ignoriert werden dürften. Sie verlangen jedoch, dass politische Lösungen dem humanitären Ethos entsprechen und die gleiche Würde aller Menschen achten. (Deutsche Bischofskonferenz)

Kirchenasyl und das geplante „Gnadenrecht“

Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt kündigt an, Kirchenasyl zu unterbinden. Menschen im Kirchenasyl sollen nach dem Willen der Partei schnellstmöglich abgeschoben werden. Darüber hinaus will eine AfD-geführte Landesregierung prüfen lassen, ob in solchen Fällen der Anfangsverdacht einer strafbaren Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt vorliegt. Kirchengemeinden sollen gegebenenfalls für Folgekosten finanziell herangezogen werden. Das Programm selbst bezeichnet Kirchenasyl pauschal als Verstoß gegen geltendes Recht. (AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026)

Unmittelbar anschließend fordert die Partei die Abschaffung des derzeitigen Asylgrundrechts und seine Umwandlung in ein „staatlicherseits gewährtes Gnadenrecht“. Der Staat solle nach Maßgabe seines politischen Interesses entscheiden können, wem er Asyl gewährt. (AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026)

Dieser Wechsel ist nicht nur sprachlicher Natur. Ein Grundrecht begründet eine rechtlich überprüfbare Position des Einzelnen. Eine staatlich gewährte Gnade hängt dagegen grundsätzlich von der Entscheidung der staatlichen Gewalt ab. Genau an diesem Punkt wird der Gegensatz zum kirchlichen Menschenbild sichtbar: Der Schutz des Verfolgten ist für die Kirche keine Frage seines kulturellen Nutzens oder seiner Nähe zur Mehrheitsgesellschaft.

Über die genaue rechtliche Bewertung einzelner Fälle von Kirchenasyl können Gerichte entscheiden. Für die politische Analyse genügt der feststehende Programminhalt: Die AfD Sachsen-Anhalt will gegen Kirchengemeinden und die von ihnen aufgenommenen Menschen deutlich schärfer vorgehen und zugleich das individuelle Asylgrundrecht durch ein staatliches Gnadenmodell ersetzen.

Es gibt politische Schnittmengen

Es wäre unseriös, jede Übereinstimmung zwischen AfD-Positionen und kirchlichen Anliegen zu bestreiten. Im Regierungsprogramm Sachsen-Anhalt fordert die Partei den Schutz ungeborenen Lebens. Sie betont außerdem Ehe, Familie und die Unterstützung von Eltern. Auch die Deutsche Bischofskonferenz nennt den Schutz des Lebens von seinem Anfang bis zu seinem natürlichen Ende als elementaren Bestandteil des christlichen Menschenbildes. (AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026)

Solche Schnittmengen erklären, weshalb manche konservative Christen der AfD zustimmen. Sie beseitigen jedoch nicht den grundlegenden Konflikt. Das christliche Menschenbild besteht nicht aus einzelnen politischen Forderungen, von denen man einige herauslösen und andere beiseiteschieben kann. Der Schutz des ungeborenen Menschen und die unantastbare Würde des Fremden beruhen aus kirchlicher Sicht auf demselben Grundsatz: Jeder Mensch besitzt seine Würde unabhängig von Leistung, Herkunft, Nützlichkeit oder gesellschaftlicher Zustimmung.

Wer das ungeborene Leben schützen will, vertritt damit eine Position, die der kirchlichen Lehre entspricht. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch das gesamte dahinterstehende politische Menschenbild christlich ist. Das Urteil muss sich auf die Gesamtheit der Programmatik beziehen.

Was der Verfassungsschutz tatsächlich festgestellt hat

Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt führt den dortigen AfD-Landesverband seit Oktober 2023 mit seinen Neben- und Unterorganisationen als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Im Verfassungsschutzbericht 2025 heißt es, die Programmatik sei wesentlich von der Ideologie des Ethnopluralismus geprägt, der ein „völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff“ zugrunde liege. Die Behörde sieht darin eine gegen Menschenwürde und Demokratieprinzip gerichtete politische Agitation. (Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2025)

Diese Formulierung muss exakt eingeordnet werden. Es handelt sich um die Bewertung der zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Sie ist nicht mit einem Parteiverbot gleichzusetzen. Nach dem Verfassungsschutzbericht wurde das Verfahren gegen die Einstufung auf Antrag der AfD vom Verwaltungsgericht Magdeburg ruhend gestellt. Die Behörde darf den Landesverband nach dem gegenwärtigen Stand weiterhin beobachten und öffentlich über ihn berichten. (Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2025)

Über die Verfassungswidrigkeit und das Verbot einer Partei entscheidet nach Artikel 21 des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht. Eine Verfassungsschutzbehörde kann eine Partei beobachten und einstufen, aber nicht verbieten. (Artikel 21 Grundgesetz)

Diese Unterscheidung ist wichtig. Die behördliche Bewertung darf weder als bloße politische Meinungsäußerung abgetan noch wie ein rechtskräftiges Parteiverbot dargestellt werden. Beides wäre falsch.

Wähler und Parteiprogramm sind nicht dasselbe

Aus der Kritik an einer Partei folgt kein pauschales Urteil über jeden Menschen, der sie wählt. Nicht jeder AfD-Wähler vertritt sämtliche Aussagen des Programms. Nicht jeder Kritiker der Migrationspolitik denkt völkisch oder stellt die Menschenwürde infrage. Viele Bürger sorgen sich um die Belastung von Kommunen, die Funktionsfähigkeit des Staates, Kriminalität, soziale Sicherheit oder kulturelle Veränderungen.

Auch die deutschen Bischöfe unterscheiden ausdrücklich zwischen der klaren Zurückweisung rechtsextremistischer Positionen und dem Gespräch mit Menschen, die für solche Vorstellungen empfänglich, aber dialogbereit sind. Die Kirche dürfe sich dem Gespräch nicht entziehen. Reale wirtschaftliche, gesellschaftliche und integrationspolitische Probleme müssten benannt und gelöst werden. (Deutsche Bischofskonferenz)

Gerade deshalb muss die Auseinandersetzung präzise bleiben. Pauschale Beschimpfungen helfen ebenso wenig wie das Verschweigen dokumentierter Programmaussagen. Wer die AfD kritisiert, sollte sie an ihren eigenen Texten messen. Wer sie verteidigt, muss sich ebenfalls mit diesen Texten auseinandersetzen.

Das Kreuz lässt sich nicht nationalisieren

Die AfD darf sich auf Tradition, Familie und kulturelle Kontinuität berufen. Sie darf die Politik der Kirchen kritisieren, eine strengere Migrationspolitik verlangen und vor islamistischem Extremismus warnen. Das gehört zur demokratischen Auseinandersetzung.

Der christliche Anspruch ist jedoch umfassender als die Bewahrung überlieferter Kultur. Er misst die Würde eines Menschen nicht daran, ob er zur eigenen Nation, Religion oder kulturellen Mehrheit gehört. Er schützt die Religionsfreiheit nicht nur dort, wo der ausgeübte Glaube vertraut erscheint. Und er versteht Solidarität nicht ausschließlich als Verpflichtung gegenüber der eigenen Gruppe.

Darin liegt der grundlegende Konflikt. Wo Christentum nur Abendland, Brauchtum, Familie und nationale Tradition bedeutet, können AfD und konservatives Christentum ähnlich klingen. Wo das christliche Menschenbild in seiner Gesamtheit zur Geltung kommt, treten die Gegensätze offen hervor.

Das Kreuz ist kein Grenzpfosten. Es entscheidet nicht, wer kulturell dazugehört und wer draußen bleiben soll. Wer es zum Zeichen einer bevorzugten nationalen Identität macht, greift ein christliches Symbol auf. Seine Botschaft hat er damit noch nicht übernommen.