Gerichtspraxis nicht transparent in Österreich

Verhandlung am Verfassungsgerichtshof (BKA/Florian Schrötter)

Die Netzwerke der Justiz werden schon im Ansatz verheimlicht. Die Laufbahn eines Juristen sollte mit einem Praktikum bei Gericht beginnen. Doch bei Presseanfragen wird die Auskunft über diese Gerichtspraxis verweigert. Eine Verbesserung der Transparenz wäre ein wichtiges Thema für den Rule of Law Report der Europäischen Union. Von Johannes Schütz.

Answer Lang ist der stellvertretende Leiter im Kabinett von Vizekanzler Babler und soll dort die österreichische Medienpolitik organisieren. Am Juridicum der Universität Wien wird bestätigt, dass Answer Lang ein Studium der Rechtswissenschaft 2019 absolvierte. Über seine Gerichtspraxis wird von den zuständigen Justizbehörden keine Auskunft gegeben.

Für den Abschluss als Magister iuris werden in Wien nur zwei Seminararbeiten verlangt, die nicht in der Fachbibliothek, der Universitätsbibliothek und Nationalbibliothek katalogisiert werden, wie es ansonsten bei Diplomarbeiten selbstverständlich notwendig ist. Am Juridicum Wien werden die relativ kurzen Texte der beiden Seminararbeiten zwar als Magisterarbeit gewertet, aber an den Instituten nicht archiviert. Eine spätere Überprüfung dieser schriftlichen Leistungen, auch im Zusammenhang mit einer in den vergangenen Jahren populär gewordenen Plagiatsforschung, ist deshalb nicht möglich.

Absolventen der Rechtswissenschaft wurde in Österreich vorgeschrieben, dass sie ihre Laufbahn mit einem Praktikum bei Gericht beginnen müssen. Man sprach von einem „Gerichtsjahr“, doch der juristische Nachwuchs zeigte höchst unzufrieden sich mit dieser Regelung und protestierte. Schließlich wurde die Dauer auf sieben Monate reduziert, seit Juli 2025 auf fünf Monate, die offizielle Bezeichnung wurde seither bestimmt als  „Gerichtspraxis“. Der gewährte Einblick in die Abläufe bei Gericht sollte qualifizieren für die Tätigkeit als Richter, Rechtsanwalt oder Notar.

„Was das juristische Metier so kann“

Nach eigenen Angaben begann Lang im Februar 2024, kurz vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der regierungskritischen Organisation ATTAC Österreich, auch ein Gerichtspraktikum :

„schaue jetzt, was das juristische Metier so kann und nehme deswegen ab morgen meine Gerichtspraxis in Angriff“.
(„Answer Lang in Neuorientierung: Der langjährige Pressesprecher nimmt seine Gerichtspraxis in Angriff“, Österreichs Journalist:in, 31. 1. 2024, www.journalistin.at/singlenews/uid-957642/answer-lang-in-neuorientierung)

Sieben Monate später, das ist die damalige Dauer einer Gerichtspraxis, startete Lang unverzüglich, Anfang September 2024,  als Chef von ATTAC Österreich. Schon im März 2025 wurde er vom frisch gekürten Kulturminister Babler in sein Kabinett geholt. Doch über die Gerichtspraxis von Answer Lang kann man keine Imformation von der österreichischen Justizbehörde erhalten.

Bestätigung der Gerichtspraxis wird nicht erteilt

Mit einer Presseanfrage beim dafür zuständigen Oberlandesgericht Wien wurde um Bestätigung der Gerichtspraxis von Answer Lang ersucht. Eine solche Auskunft wurde entschieden abgelehnt. Richterin Schmied nimmt dafür Bezug auf das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (IFG).  Sie erklärte, dass das Interesse von Answer Lang am Schutz seiner personenbezogener Daten gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an entsprechender Information überwiege:

„Sie führen zur Begründung Ihres Informationsinteresses aus, die begehrte Information für die Erstellung eines Berichts zu benötigen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben überwiegt im vorliegenden Fall im Rahmen der nach § 6 Abs 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten gegenüber dem Interesse an der Offenlegung der begehrten Information.
Die begehrte Auskunft kann daher leider nicht erteilt werden“.
(Oberlandesgericht Wien, Für die Präsidentin: Mag.a Elisabeth Schmied, Richterin, Wien, 17. Juni 2026, Antwort auf Presseanfrage von Johannes Schütz)

Es wäre die Annahme berechtigt, dass eine Information über diese Kapitel der beruflichen Erfahrung kein Geheimnis sein sollten, vielmehr die Daten des Gerichtsjahres selbstverständlich im Lebenslauf und in den offiziellen Verzeichnissen der Behörden genannt werden, wie es auch in anderen Branchen üblich ist, die seriös am Leistungsprinzip sich orientieren. Doch durch das Verschweigen sollen die Netzwerke der Justiz schon im Ansatz verheimlicht werden.

Absolventen der Rechtswissenschaft können von der Gerichtspraxis ausgeschlossen werden

Die Gerichtspraxis wird im Rechtspraktikantengesetz vom 15. Dezember 1987 geregelt, die letzte Änderung erfolgte im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 24. Juli 2025. Hier wird die aktuelle Fassung am 24. August 2026 zitiert. Demnach bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts, wo der Rechtspraktikant auszubilden ist:

  • 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist.

Die Ausbildung soll jedenfalls an einem Bezirksgericht und einem Landesgericht erfolgen, in Wien also beispielsweise beim Bezirksgericht Innere Stadt, Bezirksgericht Döbling oder Bezirksgericht Donaustadt, dann beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder Landesgericht für Strafsachen Wien.

Die Leistung des Praktikanten wird, mit einer ausdrücklichen Erklärung, vom Richter beurteilt, dem er zugeteilt wird. Dabei gilt:
„Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten Organe zu befolgen“.
(§ 9. (1) Rechtspraktikantengesetz)

Doch Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaft werden in bestimmten Fällen nicht zum Rechtspraktikum zugelassen. Ausgeschlossen werden Juristen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder
5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).
(§ 2 (2) Rechtspraktikantengesetz)

Gerichtspraxis nicht überprüfbar

Es gibt in Österreich keine öffentliche Kontrolle über die Leistung der Gerichtspraxis. Es ist nicht erkennbar, welchen Gerichten und welchen Richtern die künftigen Repräsentanten der österreichischen Justiz dafür zugeteilt wurden. Es gibt keine Transparenzdatenbank und bei Presseanfagen wird diesbezüglich jegliche Auskunft verweigert.

Eine Verbesserung der Transparenz beim Gerichtsjahr sollte, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, in den kommenden Jahren ein wichtiges Thema im Rule of Law Report der Europäischen Union werden.

Antwort auf Presseanfrage: Oberlandesgericht Wien am 17. Juni 202
Über Johannes Schütz 132 Artikel
Johannes Schütz ist Medienwissenschafter und Publizist. Veröffentlichungen u. a. Tabula Rasa Magazin, The European, Huffington Post, FAZ, Der Standard (Album), Die Presse (Spectrum), Medienfachzeitschrift Extradienst. Projektleiter bei der Konzeption des Community TV Wien, das seit 2005 auf Sendung ist. Projektleiter für ein Twin-City-TV Wien-Bratislava in Kooperation mit dem Institut für Journalistik der Universität Bratislava. War Lehrbeauftragter an der Universitat Wien (Forschungsgebiete: Bibliographie, Recherchetechniken, Medienkompetenz, Community-TV). Schreibt jetzt insbesondere über die Verletzung von Grundrechten. Homepage: www.journalist.tel