Streit um öffentlichen Straßenraum in der Maxvorstadt: Veterinärstraße sieht rot

Streit um öffentlichen Straßenraum in der Maxvorstadt: Veterinärstraße sieht rot

Nach Schilderungen aus der Nachbarschaft soll ein Ladenumbau in der Veterinärstraße über längere Zeit öffentlichen Straßenraum beanspruchen und Parkmöglichkeiten entfallen lassen. Ob Umfang, Zweck und Laufzeit so genehmigt sind, ist öffentlich bislang nicht belegt. Klar ist nur, welche Erlaubnisse grundsätzlich erforderlich sind und welche rechtlichen Grenzen für ihre Erteilung gelten.Ausgangspunkt: eine Schilderung, kein amtlicher Befund

Der Recherche lag weder eine Sondernutzungserlaubnis noch eine verkehrsrechtliche Anordnung für den konkret geschilderten Fall vor. Öffentlich auffindbar war auch kein Bescheid, der sich anhand einer Hausnummer eindeutig einem Ladenumbau in der Veterinärstraße zuordnen lässt. Einzelne Genehmigungen werden jedoch nicht zwingend im Internet veröffentlicht. Aus einem fehlenden Online-Fund folgt deshalb weder, dass keine Genehmigung besteht, noch dass eine Nutzung rechtswidrig wäre.

Nicht unabhängig bestätigt sind bislang die genaue Hausnummer, der Genehmigungsinhaber, die tatsächlich beanspruchte Fläche, die Zahl der entfallenden Parkmöglichkeiten und eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026. Auch die Formulierungen „eine halbe Straße“ und „ein einzelner Unternehmer“ stammen allein aus der vorliegenden Schilderung. Sie dürfen ohne Unterlagen, Messung oder aussagekräftige Fotos nicht als feststehende Tatsachen veröffentlicht werden.

Auch ein fehlender Eintrag in der städtischen Baustellenkarte wäre kein Gegenbeweis. Das Mobilitätsreferat weist darauf hin, dass die Karte nicht vollständig ist und die Beschilderung vor Ort maßgeblich bleibt.

Zwei Genehmigungen regeln unterschiedliche Fragen

Nach den Münchner Vorgaben für Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum braucht derjenige, der auf öffentlichem Straßengrund etwas lagert oder aufstellt oder einen Bereich absperrt, grundsätzlich zwei Entscheidungen: eine Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme des Straßengrunds und eine verkehrsrechtliche Anordnung für die Auswirkungen auf den Verkehr. Ein Verkehrszeichenplan und der Nachweis einer fachkundigen verantwortlichen Person gehören nach Angaben der Stadt zu den Antragsunterlagen.

Die Sondernutzung richtet sich insbesondere nach Artikel 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Die Erlaubnis darf nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Bei der Entscheidung ist eine besondere Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs zu berücksichtigen, soweit keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Die Behörde verfügt über Ermessen; ein Antragsteller hat grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Von diesen straßen- und verkehrsrechtlichen Entscheidungen ist eine mögliche baurechtliche Genehmigung für Arbeiten im Gebäude zu unterscheiden. Ob die konkrete Fläche und die konkrete Dauer erforderlich und rechtmäßig bemessen sind, kann erst anhand der beiden Bescheide, des genehmigten Plans, der Auflagen und der tatsächlichen Beschilderung geprüft werden.

Ein langes Haltverbot ist nicht automatisch eine Baustellenerlaubnis

Die Serviceseite der Stadt zum vorübergehenden Haltverbot nennt für Baustellenbelieferungen eine maximal mögliche Dauer von 365 Kalendertagen. Diese Höchstgrenze beweist weder, dass im konkreten Fall ein Haltverbot bis Jahresende angeordnet wurde, noch dass eine solche Dauer im Einzelfall ohne weitere Prüfung angemessen wäre.

Das Haltverbot dient nach der städtischen Beschreibung einer freien Anfahrtszone, etwa für Baustellenbelieferungen. Es erlaubt nicht automatisch, auf derselben Fläche dauerhaft Container, Zäune, Gerüste, Material oder andere Baustelleneinrichtungen abzustellen. Dafür ist die gesonderte Sondernutzungs- und Baustellenentscheidung maßgeblich. Ohne schriftliche Genehmigung sind die Haltverbotsschilder nach Angaben der Stadt nicht wirksam.

Was Anwohner rechtlich beanspruchen können – und was nicht

So belastend die Parkplatzsuche im Alltag sein kann: Einen individuellen Anspruch darauf, dass öffentliche Parkmöglichkeiten unmittelbar vor einem Grundstück oder in dessen Nähe erhalten bleiben, gibt es nach der bayerischen Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat ausdrücklich festgehalten, dass auch eine jahrzehntelange Nutzung öffentlicher Flächen keine Bestandsgarantie für das Parken schafft. Die Stadt München weist außerdem darauf hin, dass selbst ein Bewohnerparkausweis keinen freien Stellplatz garantiert.

Auch Artikel 18 BayStrWG vermittelt Nachbarn nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Drittschutz. Allein die Verknappung von Parkraum reicht daher regelmäßig nicht aus, um eine fremde Sondernutzungserlaubnis zu Fall zu bringen. Eine rechtlich geschützte Position kann aber berührt sein, wenn notwendige Zugänge oder Zufahrten unzumutbar beeinträchtigt werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof spricht insoweit von einem Anspruch auf zumutbare Erreichbarkeit des Grundstücks und auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine verkehrsrechtliche Anordnung diese Erreichbarkeit einschränkt. Nicht garantiert ist dagegen eine optimale Zufahrt oder die bestmögliche Anlieferungsmöglichkeit.

Stillstands- und Informationsauflagen: Entscheidend ist der konkrete Bescheid

Das Mobilitätsreferat hat „Neue Auflagen gegen Stillstand an Baustellen“ veröffentlicht. Dort heißt es, die Rückbauauflage solle Bestandteil aller Baustellenanordnungen werden. Es handelt sich deshalb nicht um ein eigenständig für jeden Fall geltendes Gesetz. Ob und mit welchem Wortlaut die Vorgaben den konkreten Betreiber binden, ergibt sich aus seiner Anordnung.

Die veröffentlichte Musterauflage sieht vor: Wird eine eingerichtete Fläche zehn Werktage nach Aufbau der Verkehrsabsicherung noch nicht für den Baustellenbetrieb genutzt, soll die Absicherung spätestens am elften Werktag entfernt werden. Wird eine genehmigte Fläche oder ein abgrenzbarer Teil mindestens 20 aufeinanderfolgende Werktage nicht benötigt, sollen leicht verrückbare Einrichtungen am 21. Werktag entfernt und die Fläche verkehrssicher zurückgegeben werden.

Nicht jede äußerlich ruhige Phase ist Stillstand. Die Hinweise nennen unter anderem notwendige Aushärte- und Trocknungszeiten, technische Prüfungen und bestimmte betriebliche Abläufe. Ein einzelnes Foto belegt daher regelmäßig keinen Verstoß. Aussagekräftiger wären dokumentierte Beobachtungen über einen längeren Zeitraum und die Auflagen des Bescheids.

Für seit dem 1. Oktober 2025 vorgesehene Informationsauflagen unterscheidet das Papier zwei Fälle: Bei privaten Baustellen von mehr als 20 Werktagen soll eine mindestens DIN-A2-große, aktuelle und wetterfeste Tafel Zweck und Ende der Maßnahme nennen. Bei Haltverboten ohne Sondernutzung oder Baustelleneinrichtung von mehr als zehn Werktagen sollen Zweck, Länge in Metern und Enddatum angegeben werden. Eine generelle Pflicht, dort auch Bauherr, ausführende Firma oder Baubeginn zu nennen, enthält das veröffentlichte Papier nicht.

Welche Kritik belastbar bleibt

Dass eine Maßnahme einem privaten Ladenumbau dient, macht eine Genehmigung nicht schon rechtswidrig. Ebenso wenig beweist eine lange Laufzeit für sich allein einen Rechtsfehler. Zulässig und sachlich ist jedoch die Frage, weshalb genau diese Fläche für genau diesen Zeitraum benötigt wird, ob die Nutzung nach Bauphasen verkleinert werden kann und wie Sicherheit, Erreichbarkeit und der verbleibende Gemeingebrauch berücksichtigt wurden.

Die zugespitzte Behauptung, in München sei die Parkplatzsuche „das größte Problem“, wäre als allgemeine Tatsachenbehauptung nicht belegt. Rechtlich und journalistisch sauber ist eine klare Zuschreibung: In der vorliegenden Schilderung wird die Parkplatzsuche als eine der größten täglichen Belastungen für Autofahrer im Viertel bezeichnet. Das ist eine persönliche Bewertung, keine statistisch nachgewiesene Aussage über die gesamte Stadt.

Diese Fragen sollte das Mobilitätsreferat beantworten

  • Welche Hausnummer und welcher genaue Straßenabschnitt sind von Sondernutzung und Verkehrsregelung betroffen?
  • Wer ist Genehmigungsinhaber, und welchem konkreten Bauzweck dient die beanspruchte Fläche?
  • Welche Flächenmaße sind für Baustelleneinrichtungen genehmigt, und welche Restbreiten bleiben für Gehweg, Fahrbahn und gegebenenfalls Radverkehr?
  • Für welchen Zeitraum gelten die Sondernutzungserlaubnis und das Haltverbot jeweils? Sind ihre Laufzeiten identisch?
  • Wie viele regulär nutzbare Parkmöglichkeiten entfallen nach der genehmigten Planung tatsächlich?
  • Welche Erwägungen tragen die durchgehende Vorhaltung der Fläche, und wurde eine abschnitts- oder phasenweise Verkleinerung geprüft?
  • Welche Auflagen gelten für Zufahrten, Rettungswege, Müllabfuhr, Lieferverkehr und barrierefreie Führung?
  • Sind die veröffentlichten Stillstands- und Informationsauflagen Bestandteil des konkreten Bescheids, und wann wurde ihre Einhaltung zuletzt kontrolliert?
  • Welche Gebührenpositionen wurden für die Sondernutzung und die verkehrsrechtliche Anordnung angewendet?

Ähnliche Konflikte sind keine Präzedenzfälle

Auch bei Bauarbeiten in der Georgenstraße und beim „Gelben Block“ im Westend wurde der Verlust von Parkmöglichkeiten öffentlich kritisiert. Diese Berichte zeigen, dass knapper Straßenraum regelmäßig Konflikte auslöst. Sie sind aber keine rechtlichen Präzedenzfälle für die Veterinärstraße; Bauumfang, Trägerschaft, Verkehrsführung und Genehmigungslage waren jeweils andere.

Fragen stellen, Rechtsbruch nicht behaupten

Nach dem derzeit verfügbaren Material lässt sich nicht behaupten, die Stadt habe einem bestimmten Unternehmer rechtswidrig „eine halbe Straße“ überlassen. Ebenso wenig lässt sich ohne Bescheid und Plan feststellen, dass Umfang und Dauer sachgerecht bemessen wurden. Die rechtlich belastbare Kritik besteht deshalb in präzisen Fragen nach Zweck, Fläche, Laufzeit, Auflagen, Kontrollen und möglichen Reduzierungen.

Erst wenn die amtliche Beschilderung dokumentiert ist und das Mobilitätsreferat den konkreten Vorgang zugeordnet hat, kann der Sachverhalt schärfer bewertet werden. Bis dahin müssen die Angaben zum Ladenumbau, zum Enddatum und zu den entfallenden Parkmöglichkeiten ausdrücklich als unbestätigte Schilderung gekennzeichnet bleiben.

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Auszug der Stadt München
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