4.500 Megawatt als Reserve: Warum der Strommarkt neue Kapazitäten sucht

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Die Bundesnetzagentur schrieb zum 8. September 2026 erstmals Langzeitkapazitäten über 4.500 Megawatt aus. Es geht um Strom in Zeiten, in denen erneuerbare Anlagen wenig erzeugen und Importe nicht ausreichen.

Über den Wert einer Stromreserve wird meist gesprochen, wenn sie gebraucht wird. Die Bundesnetzagentur kündigte am 21. Juli an, zum ersten Gebotstermin am 8. September 2026 Langzeitkapazitäten mit insgesamt 4.500 Megawatt reduzierter Leistung auszuschreiben. Es handelt sich um ein Verfahren zur Sicherung verfügbarer Erzeugungsleistung, nicht um die Meldung, dass diese Anlagen bereits gebaut sind.

Hintergrund ist der Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätenrahmen. Gefragt sind Anlagen, die über längere Zeit gesichert Strom bereitstellen können, insbesondere dann, wenn erneuerbare Energien wenig produzieren oder Importe nicht verfügbar sind. Wer einen Zuschlag erhält, soll nach den veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen für 15 Jahre verpflichtet sein, Leistung vorzuhalten. Dafür ist eine jährliche Vergütung vorgesehen, deren Höhe im Wettbewerb ermittelt wird.

Weshalb Megawatt hier anders gezählt werden

Die Bundesnetzagentur spricht bei der Ausschreibung für den 8. September ausdrücklich von 4.500 Megawatt „reduzierter Leistung“. Der Ausdruck ist technisch und für die Einordnung wichtig. Nach der behördlichen Erläuterung berücksichtigt ein gesetzlich festgelegter Faktor, welchen tatsächlichen Beitrag unterschiedliche Technologien zur Versorgungssicherheit leisten. Der Ausschreibungswert ist damit nicht ohne Weiteres als Summe von 4.500 Megawatt beliebiger elektrischer Nennleistung zu lesen. Für einen Vergleich mit neu geplanten Kraftwerksprojekten müssten die jeweiligen Bewertungsfaktoren berücksichtigt werden. Eine pauschale Umrechnung der Ausschreibungsmenge in ein einzelnes Kraftwerksmodell wäre ohne diese Daten irreführend.

Teilnahmeberechtigt sind Anlagen, die Strom über längere Zeit verlässlich bereitstellen können. Die behördliche Mitteilung verlangt außerdem Standort- und Technikmerkmale, darunter einen Beitrag zur sogenannten Momentanreserve für die Netzstabilität auch außerhalb des laufenden Leistungsbetriebs. Diese Anforderungen erklären, warum das Verfahren nicht nur die Frage beantworten soll, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt genügend Energie erzeugt werden kann. Die technische Stabilität des Netzes gehört ebenfalls zu den Bedingungen. Das Wort „Reserve“ ist in diesem Zusammenhang keine Beschreibung fertig gebauter Anlagen, sondern bezeichnet einen beschafften Beitrag zur künftigen Sicherheit des Systems.

Für das erste Verfahren legte die Bundesnetzagentur einen Höchstwert von 244.000 Euro je Megawatt reduzierter Leistung und Jahr fest. Das ist eine Obergrenze für Gebote, nicht die bereits feststehende Vergütung sämtlicher Anbieter. Die endgültigen Zahlungen hängen vom Ausschreibungsergebnis ab. Wer aus dem Höchstwert eine sichere jährliche Gesamtrechnung für alle 4.500 Megawatt ableitet, behandelt eine Gebotsgrenze wie einen Vertragspreis. Die amtliche Bekanntmachung nennt außerdem eine Verpflichtungsdauer von 15 Jahren. Der Kostenvergleich müsste folglich die tatsächlichen Zuschläge und den Zeitraum berücksichtigen, statt nur die Höchstgrenze zu vervielfachen.

Leistung ist nicht gleich gelieferte Energiemenge

Megawatt bezeichnen Leistung, Megawattstunden eine Energiemenge über einen Zeitraum. Ein Kraftwerk mit 100 Megawatt Leistung, das zehn Stunden läuft, produziert unter idealisierten Bedingungen 1.000 Megawattstunden. Diese Unterscheidung erklärt, warum eine Reserve in Megawatt ausgeschrieben wird, während die Stromrechnung Kilowattstunden ausweist. Ein System kann über ein Jahr gerechnet ausreichend Strom erzeugen und in einzelnen Stunden dennoch zusätzliche gesicherte Leistung benötigen.

Die Ausschreibung enthält außerdem eine regionale Steuerung. Nach Darstellung der Bundesnetzagentur soll sie den Zubau systemdienlich verteilen. Ausschlaggebend ist nicht allein, wie günstig eine Anlage irgendwo errichtet werden kann, sondern auch, ob ihre Lage das Netz unterstützt. Eine neu errichtete Kapazität an einem ungeeigneten Ort kann Engpässe nicht ohne Weiteres beheben.

Eine Ausschreibung ist kein fertiges Kraftwerk

Die Gebotsfrist für die erste Runde endete nach der behördlichen Veröffentlichung am 8. September 2026 um Mitternacht. Die Bekanntgabe der Zuschläge ist bis zum 3. November 2026 vorgesehen. Für den zweiten Gebotstermin soll die Bekanntmachung am 10. November erfolgen. Am 17. September können aus dem bloßen Fristablauf weder erfolgreiche Bieter noch tatsächlich errichtete neue Kapazitäten abgeleitet werden. Ein Zuschlag begründet Verpflichtungen und eine Vergütungsregelung; Planung, Genehmigung und Bau kommen erst im Anschluss oder im Rahmen der Projektentwicklung hinzu. Auch die Inbetriebnahme ist damit noch nicht bescheinigt.

Die regionalen Regeln sind ungewöhnlich präzise. Die Bundesnetzagentur erläutert, dass ein Bonus für Projekte im netztechnischen Süden erst dann greift, wenn Projekte im netztechnischen Norden Zuschläge in Höhe eines Drittels des Ausschreibungsvolumens erhalten haben. Der Bonus erfolgt bei der Wertung als Abschlag von 16.000 Euro je Megawatt reduzierter Leistung und Jahr auf den Gebotswert. Es handelt sich um ein Steuerungsinstrument des Verfahrens, nicht um eine generelle Zusatzzahlung an alle süddeutschen Projekte. Ohne diese Bedingung würde die regionale Komponente falsch beschrieben.

Die langfristige Bereithaltung einer Anlage unterscheidet sich von der Finanzierung einer tatsächlich produzierten Kilowattstunde. Im einen Fall wird eine vertraglich zugesicherte Verfügbarkeit vergütet, im anderen eine gelieferte Energiemenge am Markt. Eine Anlage könnte für die Versorgungssicherheit relevant sein, obwohl sie in vielen Stunden keinen Strom verkauft. Wie häufig sie später eingesetzt wird, ist vor dem Ausschreibungsergebnis und der Errichtung offen. Aus dem Wert von 4.500 Megawatt lassen sich deshalb weder die späteren Volllaststunden noch konkrete Strompreise für Verbraucher berechnen. Solche Aussagen bedürften eigener Berechnungen und Annahmen.

Die Kapazitätsausschreibung steht neben dem Ausbau erneuerbarer Energien, den die Bundesnetzagentur für Ende 2025 auf knapp 210 Gigawatt installierte Leistung bezifferte. Die Größen sind aus den genannten Gründen nicht direkt gegeneinander aufzurechnen. Erneuerbare Kapazität beschreibt ein technologisches Potenzial, reduzierte Leistung bei der Ausschreibung einen bewerteten Beitrag zur gesicherten Stromversorgung. Beide Informationen sind nötig, wenn man das System verstehen will. Eine politische Bilanz des Verfahrens ist frühestens anhand der Zuschläge möglich; eine Bilanz seiner Wirkung erst anhand in Betrieb genommener Anlagen und späterer Einsatzdaten.

Die Bundesnetzagentur legt für ihr Verfahren konkrete Gebotsregeln, technische Anforderungen und Termine fest. Gerade diese Genauigkeit verhindert es, eine angekündigte Ausschreibungsmenge als bereits verfügbare Stromreserve auszugeben. Nach Ablauf der Gebotsfrist stehen Zuschlagsentscheidung, gegebenenfalls Projektentwicklung und Inbetriebnahme als unterschiedliche Schritte an. Zudem bezeichnet die Zahl von 4.500 Megawatt eine nach der behördlichen Methodik reduzierte Leistung. Die nominelle elektrische Größe möglicher Anlagen ist damit nicht ohne Bewertungsfaktoren errechenbar. Wer eine Aussage über spätere Kosten oder tatsächliche Versorgungssicherheit treffen möchte, muss deshalb mindestens das Ausschreibungsergebnis und die nachfolgenden Projektdaten abwarten. Eine rechnerische Gegenüberstellung mit gewöhnlichen installierten Megawatt würde wesentliche Unterschiede übergehen.

Bei Kapazitätsvergütungen stellt sich zugleich die Frage, wer die Kosten trägt und wie häufig die Anlagen später tatsächlich gebraucht werden. Die Bereithaltung einer Reserve hat einen Wert, selbst wenn sie selten eingesetzt wird. Dieser Wert ist jedoch anders zu berechnen als der Erlös aus kontinuierlich verkauftem Strom. Die öffentliche Diskussion gewinnt an Präzision, wenn sie zwischen Ausschreibungsvolumen, vergebenen Zuschlägen, Inbetriebnahme und tatsächlichem Einsatz unterscheidet. Die Zahl 4.500 bezeichnet zunächst nur den ersten Schritt dieses Prozesses.