Einstweilige Anordnung gegen die Europäische Zentralbank

Rettungsring, Foto: Tine Vogeltanz

LKR Europa (Liberal-Konservative Reformer Europagruppe) versus Europäische Zentralbank (#EZB)

Hans-Olaf Henkel, Prof. Dr. Bernd Lucke, Prof. Dr. Joachim Starbatty, Ulrike Trebesisus und Bernd Kölmel haben am vergangenen Freitag den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Schon sogleich nach Beginn des billionenschweren Programms zum Ankauf von Staatsanleihen im März 2015 hatten die Kritiker der EZB um Bernd Lucke, Joachim Starbatty und Hans-Olaf Henkel dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Heute haben sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgelegt. Ziel ist es, der Deutschen Bundesbank zu untersagen, auch noch an einer Verlängerung und Ausweitung des Ankaufprogramms mitzuwirken, und Bundesregierung und Bundestag dazu zu verpflichten, sich endlich einmal aktiv mit dieser expansiven Geldpolitik der EZB auseinanderzusetzen und ihr entgegenzutreten.

Seit nunmehr über zweieinhalb Jahren hält die EZB unter Mitwirkung der nationalen Zentralbanken mit ihrer massiven Geldschwemme die Zinsbedingungen auf den Kapitalmärkten künstlich auf niedrigstem Niveau, finanziert damit unmittelbar die Haushalte der Schuldenstaaten in der Eurozone und bringt Sparer und Anleger um ihre Erträgnisse.

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen in einem Beschluss vom 18. Juli 2017 (veröffentlicht am 15. August 2017) mit aller Deutlichkeit herausgestellt, dass es die Politik der EZB für einen klaren Verstoß gegen die Regeln des europäischen Rechts und die Grundlagen der deutschen Verfassung hält. Ebenso wie die Kläger ist das Bundesverfassungsgericht überzeugt davon, dass die EZB mit ihrem Staatsanleihekaufprogramm ihr Mandat überschreitet, gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstößt und eine unionsweite Umverteilung der Zinslasten von Schuldenstaaten und maroden Banken betreibt. Das aber verletzt die Rechte auf demokratische Selbstbestimmung der deutschen Staatsbürger und belastet den deutschen Bundeshaushalt mit gewaltigen Risiken.

Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine europarechtlichen Zweifel dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Folge ist, dass von heute an angesehen mit einer abschließenden Entscheidung nicht vor Ablauf von mindestens weiteren eineinhalb Jahren, jedenfalls nicht vor Mitte 2019 zu rechnen ist.

Mit der einstweiligen Anordnung wollen die Kläger erreichen, dass die EZB in der Zwischenzeit nicht einfach so weiter machen, also in fortgesetzter Anmaßung einer Kompetenz, die sie nicht hat, vollendete Tatsachen schaffen kann. „Die jahrelange Duldung des Staatsanleihekaufprogramms der EZB kann nicht noch“, wie der Prozessvertreter der Kläger, der Marburger Staatsrechtslehrer Prof. Horn sagt, „weitere Jahre andauern, ohne dass das Bundesverfassungsgericht eingreift“.

 

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