Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bittet Homosexuelle um Vergebung

Dr. Frank-Walter Steinmeier, Foto: Stefan Groß

Der Bundespräsident hat in einer emphatischen Rede ein Schuldbekenntnis abgelegt und jene schwulen Männer, die gemäß der Geltung des § 175 Strafgesetzbuch vor vielen Jahren in der alten Bundesrepublik verurteilt worden sind, um Vergebung gebeten.

Diese Rede provoziert einige kritische Fragen.

Für jeden rechtsstaatlich empfindenden Menschen ist die Erkenntnis schrecklich, dass einmal im 20. Jahrhundert in Deutschland ein Regime herrschte, das Menschen, die körperlich, seelisch, ethnisch oder von ihrer sexuellen Orientierung her den rassistischen Kriterien einer politischen Ideologie nicht entsprachen, vor der Verfolgung, Inhaftierung im KZ, womöglich Tötung durch staatliche Organe nicht sicher sein konnten. Ihre Leidensgeschichte in Erinnerung zu rufen und öffentlich zu beklagen – als eine Schande für Deutschland! -, ist ein ehrenwerter Vorgang. Dieser Aufgabe hat der Bundespräsident in Würde entsprochen.

Die kritische Anfrage bezieht sich auf die Gesetzgebung und die Rechtspraxis in der alten Bundesrepublik. Der Präsident führt aus:

Zum Gedenken an die Verfolgung von Homosexuellen müsse auch die Zeit nach 1945 gehören. „Deshalb bitte ich heute um Vergebung – für all das geschehene Leid und Unrecht, und für das lange Schweigen, das darauf folgte“.

Denn auch unter dem Grundgesetz seien sie weiterhin dem § 175 ausgeliefert gewesen. In der Bundesrepublik habe diese Regelung noch mehr als 20 Jahre in der gleichen scharfen Form wie im Nationalsozialismus gegolten. „Die neue freiheitliche Ordnung in unserem Land, sie blieb über viele Jahre sehr unvollkommen. Die Würde dieser Männer, sie blieb antastbar. Zu lange hat es gedauert, bis auch ihre Würde etwas gezählt hat in Deutschland.“

Entschuldigen, wenn Unrecht geschehen ist, das gehöre zu den Stärken der Demokratie, sagte Steinmeier weiter. „Ihr Land hat Sie zu lange warten lassen. Wir sind spät dran.“  

Jedes rechtsstaatliche System enthält geschichtlich- kulturell geprägte normative Einträge, die – aus einer späteren Perspektive rückblickend betrachtet – irrational erscheinen mögen. Das ist nun einmal geschichtlich so, auch wenn nach den puristischen Rechtsvorstellungen eines Immanuel Kant die staatlichen Regelungserfordernisse sich einzig und allein auf solche Regeln erstrecken sollten, die unvermeidlich sind, um die äußere Handlungssphäre und Bewegungsfreiheit der einzelnen Bürger gegeneinander zu sichern.

Erfahrungsgemäß gehört zu jeder Rechtsordnung auch ein entsprechendes Orientierung sicherndes Wertesystem, in dem sich die normativen Präferenzen und kulturellen Voreinstellungen einer partikularen Rechtsgemeinschaft, also einer Nation, spiegeln. Dieses dem Recht vorgelagerte System ist höchst diffus und unterliegt eigentlich stetigem Wandel.

So haben sich auch während der Geltung und strengen Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland viele Einstellungen grundlegend gewandelt. Auch unter dem deutschen Grundgesetz hatte einst der Ehemann darüber zu befinden, ob es seiner Frau gestattet sein sollte, durch eigene Berufstätigkeit zum Lebensunterhalt beizutragen. Und besonders gravierend war auch die Benachteiligung des unehelich geborenen Kindes. Und selbstverständlich war die Forsrung einer ‚Ehe für alle‘ über Jahrzehnte eine perverse Vorstellung gegenüber dem vom Grundgesetz geschützten überkommenen Bild von ‚Familie‘.

Die Paragrafen, nach denen einst Recht gesprochen wurde, mögen heute obsolet sein. Aber es ist doch höchst befremdlich (und wahrscheinlich ziemlich unbedacht!), dass der Präsident, der ja im Namen des deutschen Volkes spricht, die Überzeugung hegt, die Menschen, die vor Jahrzehnten Recht sprachen in Beachtung des § 175, oder Menschen, die in ihrem persönlichen Urteilen damals die Unterscheidung von natürlich und unnatürlich in diesem Bereich für richtig hielten, hätten Schuld auf sich geladen!

Diese völlig unhistorische Betrachtungsweise, die auf der Basis heute verbreiteter Rechtsvorstellungen und entsprechender Antidiskriminierungsgebote die Vergangenheit mit Schuldvorwürfen konfrontiert, verhält sich zeitgeist- typisch unhistorisch. Die in der gegenwärtigen bundesrepublikanischen politischen Kultur verbreitete Moralisierung auch solcher Problemstellungen, die einer nüchternen vernünftigen Beurteilung unterzogen werden sollten, bringt dem Redner allemal Pluspunkte ein. Mögen auch diejenigen, die da postmortal schuldig gesprochen werden, gegen diese Aburteilungen sich nicht zur Wehr setzen können.

Auf jeden Fall zeigen die genannten anderen Beispiele für Benachteiligungen im damaligen Recht, dass das Bundespräsidialamt überlegen müsste, weitere Schuldeingeständnisse des Präsidenten vorzubereiten.

Diese Polemik stellt übrigens keineswegs in Abrede, dass der Staat stets dafür aufgeschlossen sein sollte, solchen Menschen, denen nach heutiger Beurteilung im Rechtssystem eine Benachteiligung oder Schädigung zugefügt worden ist, auch mit materieller Kompensation (auf die es allerdings keinen Rechtsanspruch geben kann) entgegenzukommen.

Kritische Erwägungen dieser Art sind dazu angetan, die Einsicht nicht zu verdrängen, dass jedes Gesetz, aufgrund der ihm immanenten Abstraktionen und Generalisierungen nie davor gefeit ist, Ungerechtigkeiten hervorzutreiben oder zumindest erst sichtbar zu machen. Immer meint es der demokratische Gesetzgeber gut – aber sehr schnell offenbaren sich neue Korrekturbedürftigkeiten.

Alle Staaten der EU orientieren sich an den Menschenrechten und sind bestrebt, in ihren Rechtssystemen die Menschenwürde zu achten. In allen diesen Staaten hatten homosexuell orientierte Menschen unter der Diskriminierung nicht nur in der Gesellschaft sondern auch im Rechtssystem zu leiden. In allen EU-Staaten sind zu unterschiedlichen Zeiten mit ganz unterschiedlichen rechtlichen Regelungen die Diskriminierungen homosexueller Menschen Schritt für Schritt, in mehreren Reformschritten, weitgehend abgeschafft worden. Dass ein Staatsoberhaupt in diesen Ländern mit Blick auf die vormaligen Rechtsauffassungen ein Schuldbekenntnis abgelegt und die anonymen Opfer um Vergebung gebeten hätte, ist nicht bekannt und dürfte auch außerhalb der politischen Kultur dieser Länder liegen. In der ganz spezifischen Schuldkultur Deutschlands fällt hingegen die Fragwürdigkeit solcher öffentlichen Schuldbekenntnisse gar nicht weiter auf.

 

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