Debatte: Nach dem CSD-Terror geht Hubigs Vorstoß am Kern vorbei

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Am 25. Juli fuhr ein 21-Jähriger am Rand des Berliner Christopher Street Day mit einem Lieferwagen in eine Menschenmenge. Eine Frau starb, zahlreiche Menschen wurden verletzt. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sprach am folgenden Tag von einem islamistischen Terroranschlag. Wenig später wurde auf dem Mobiltelefon des Tatverdächtigen ein Video gefunden, in dem eine vermummte Person dem sogenannten Islamischen Staat die Treue schwört. Nach Angaben der Ermittler handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den mutmaßlichen Attentäter.

Das ist der Ausgangspunkt der politischen Debatte. Ende August rückte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig einen anderen Punkt in den Vordergrund. Sie will Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes um ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ergänzen und bezeichnete eine solche Änderung als angemessene Reaktion auf den Anschlag.

Der Vorschlag ist älter als die Tat. Bereits im September 2025 beschloss der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf. Im Oktober desselben Jahres beriet der Bundestag über einen gleichgerichteten Entwurf der Grünen. Die Auseinandersetzung über Artikel 3 läuft also seit geraumer Zeit. Der Anschlag hat ihr neue Aufmerksamkeit gegeben, er liefert aber keinen neuen verfassungsrechtlichen Grund.

Genau hier liegt das Problem an Hubigs Reaktion. Der Berliner Fall wirft zunächst Fragen an Sicherheitsbehörden und Justiz auf. Der Tatverdächtige war kein Unbekannter. Nach Recherchen von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung war er schon als Jugendlicher mit islamistischen Bestrebungen aufgefallen, hatte 2025 versucht, sich dem IS anzuschließen, und stand weiter im Blick der Behörden. Ein Analyseinstrument des Bundeskriminalamtes hatte ihn wenige Wochen vor der Tat als Hochrisikoperson eingestuft.

Der bekannte Islamist und die Fragen an den Staat

Damit rückt eine sehr konkrete staatliche Verantwortung ins Blickfeld. Was wussten Polizei und Justiz über Abdul B.? Welche Möglichkeiten bestanden nach seiner Verurteilung? Weshalb konnte ein Mann, den die Behörden beobachteten, am Abend des CSD mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge fahren? Diese Punkte lassen sich nicht mit einer Verfassungsänderung erledigen.

Auch die ideologische Seite der Tat gehört offen in die Diskussion. Der Anschlag richtete sich gegen Menschen bei einer Veranstaltung, die für einen Islamisten ein Feindbild verkörpern kann. Auf dem Handy des Verdächtigen lag ein IS-Bezug vor. Der Täter war wegen islamistischer Bestrebungen aktenkundig. Wer den Schutz homosexueller Menschen ernst nimmt, kommt an diesem Hintergrund nicht vorbei.

Der Journalist und Alhambra-Gründer Eren Güvercin hat nach dem Anschlag auf Queerfeindlichkeit in muslimischen Milieus hingewiesen. Seine Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil sie zwei Dinge auseinanderhält, die in der öffentlichen Debatte häufig vermischt werden. Muslimisches Leben in Deutschland ist nicht mit Islamismus gleichzusetzen. Islamistische Vorstellungen von Gesellschaft und Sexualität dürfen deswegen trotzdem klar benannt werden.

Das ist keine Nebenfrage. Für Menschen, die wegen ihrer Homosexualität bedroht werden, macht es einen Unterschied, ob der Staat die konkrete Gefahr erkennt oder sie in einer allgemeinen Rede über Hass und Diskriminierung verschwinden lässt. Der Rechtsstaat hat genügend Instrumente, um gegen Gewalt, Bedrohung und extremistische Netzwerke vorzugehen. Ob diese Instrumente im Berliner Fall ausreichend genutzt wurden, muss aufgeklärt werden.

Artikel 3 schützt homosexuelle Menschen schon heute

Der zweite Teil der Debatte betrifft Artikel 3 selbst. Sexuelle Orientierung wird dort in Absatz 3 bislang nicht ausdrücklich genannt. Daraus folgt jedoch keine rechtliche Leerstelle. Das Bundesverfassungsgericht behandelt Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung seit Jahren unter Artikel 3 Absatz 1 mit einem strengen Maßstab. Je näher ein personenbezogenes Merkmal den ausdrücklich genannten Merkmalen des Absatzes 3 kommt, desto höher sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung. Für die sexuelle Orientierung hat Karlsruhe dies ausdrücklich festgestellt.

Eine Ergänzung des Absatzes 3 hätte eine eigene Rechtswirkung. Homosexuelle Menschen genießen aber bereits heute verfassungsrechtlichen Schutz. Mit der Aufnahme in Absatz 3 würde der besondere Diskriminierungsschutz unmittelbar im Wortlaut stehen und künftige Gesetzgeber enger binden. Darin liegt ein ernstzunehmendes juristisches Argument für die Änderung.

Gerade weil die Änderung eine reale Rechtswirkung hätte, reicht ein politisches Zeichen nach einem Terroranschlag als Begründung nicht aus. Zu klären wäre, was der Begriff der sexuellen Identität im Verfassungstext genau erfassen soll und welche Folgen sich daraus für Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben. Der Gesetzentwurf, der bereits 2025 im Bundestag lag, versteht den Begriff weit und bezieht verschiedene Gruppen ein. Auch darüber muss ein Parlament sprechen, bevor es den Wortlaut des Grundgesetzes verändert.

Die Verfolgung homosexueller Männer im Nationalsozialismus und die lange Geschichte des Paragraphen 175 in der Bundesrepublik sind gewichtige historische Gründe, die Befürworter anführen können. Sie stehen für sich. Man muss sie nicht mit dem Berliner Anschlag verbinden, um ihnen Gewicht zu geben.

Ein konservativer Blick auf die Verfassung bedeutet an dieser Stelle nicht, gesellschaftliche Veränderungen zu ignorieren. Er verlangt Zurückhaltung beim Text des Grundgesetzes. Artikel 3 Absatz 1 formuliert einen allgemeinen Gleichheitssatz, der von den Gerichten auf neue Fallkonstellationen angewandt werden kann. Absatz 3 geht weiter und hebt bestimmte Merkmale ausdrücklich hervor. Wer diesen Katalog erweitert, verändert den Prüfungsmaßstab. Dafür braucht es Gründe, die auch dann noch tragen, wenn der Anlass aus den Schlagzeilen verschwunden ist.

Hubigs Begründung setzt am falschen Punkt an

Für eine Änderung des Grundgesetzes verlangt Artikel 79 die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Diese Hürde soll verhindern, dass die Verfassung mit jeder politischen Mehrheit und unter dem Eindruck kurzfristiger Ereignisse umgeschrieben wird.

Hubig kann für die Ergänzung von Artikel 3 werben. Sie kann sich auf die Verfolgungsgeschichte homosexueller Menschen berufen, auf die Entwicklung des europäischen Antidiskriminierungsrechts oder auf die Schutzwirkung einer ausdrücklichen Verfassungsnorm. Das sind Argumente, über die sich streiten lässt. Der Anschlag vom 25. Juli gehört in eine andere Akte.

Dort stehen Fragen nach islamistischer Radikalisierung, nach dem Umgang mit bekannten Gefährdern, nach gerichtlichen Entscheidungen, Polizeiarbeit und Informationswegen. Die Bundesregierung hat auf diese Punkte Antworten zu geben. Für die Besucher künftiger CSD-Veranstaltungen ist entscheidend, ob der Staat Gefahren rechtzeitig erkennt und Anschläge verhindert. Ein zusätzlicher Begriff in Artikel 3 kann das nicht leisten.

Politisch spricht viel dafür, beide Debatten getrennt zu führen. Die Ursache des Berliner Anschlags kann präzise benannt werden, ohne den Schutz homosexueller Menschen zu relativieren. Über den Verfassungstext lässt sich vernünftiger beraten, wenn der Anschlag nicht als moralischer Beschleuniger dient. Ob eine Zweidrittelmehrheit den neuen Satz aus dauerhafter Überzeugung tragen will, muss sich in einer solchen Beratung erweisen.

Der Staat schuldet den Opfern des Anschlags vor allem Aufklärung. Er schuldet ihnen eine Erklärung dafür, wie ein bekannter Islamist bis zu dieser Tat gelangen konnte, und welche Konsequenzen daraus folgen. Über Artikel 3 kann der Bundestag anschließend mit der Ruhe beraten, die eine Verfassungsänderung verlangt. Beides zusammenzuziehen macht die Sicherheitsdebatte kleiner und die Verfassungsdebatte unnötig emotional.

Das Grundgesetz muss an dieser Stelle nicht für eine politische Reaktion herhalten, die an der Ursache des Berliner Anschlags vorbeigeht. Die Freiheit homosexueller Menschen wird am glaubwürdigsten geschützt, wenn der Staat vorhandene Rechte durchsetzt und diejenigen ernst nimmt, die diese Freiheit mit Gewalt bekämpfen.