Artikel 3 braucht keinen Anschlag als Begründung – Eine kurze Erwiderung auf Eliza Mai

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Eliza Mai warnt in ihrem Beitrag „Artikel 3: Grundrechte sind mehr als Symbolpolitik“ selbst davor, den Berliner Anschlag für Verfassungspolitik zu instrumentalisieren. Trotzdem läuft ihre Argumentation auf eine mögliche Ergänzung von Artikel 3 hinaus. Genau hier liegt der Widerspruch. Der Schutz homosexueller Menschen steht außer Frage. Offen ist, ob dafür das Grundgesetz geändert werden muss.

Mai räumt ein, dass homosexuelle und andere queere Menschen bereits verfassungsrechtlich geschützt sind. Dieser Punkt wiegt schwerer, als ihr Text erkennen lässt. Artikel 3 Absatz 1 bindet den Staat schon heute an den Gleichheitssatz; das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz bei Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung über Jahre ausgebaut. Eine Aufnahme in Absatz 3 wäre deshalb kein erstmaliger Schutz, sondern eine zusätzliche ausdrückliche Verankerung.

Hinzu kommt die Wortwahl. „Sexuelle Identität“ ist weiter als „sexuelle Orientierung“. Der Gesetzentwurf, über den der Bundestag bereits am 9. Oktober 2025 beraten hat, soll ausdrücklich auch trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen erfassen. Wer mit der historischen Verfolgung homosexueller Männer argumentiert, muss daher erklären, weshalb daraus die Verankerung eines weiter gefassten heutigen Identitätsbegriffs folgen soll.

Noch weniger überzeugt die Verbindung mit dem Anschlag vom 25. Juli 2026. Die Forderung nach einer Änderung von Artikel 3 lag lange vorher vor. Der Anschlag hat keine neue Verfassungslücke geschaffen. Er hat eine Sicherheitsfrage aufgeworfen: Wie konnte ein den Behörden bekannter Islamist Menschen auf einem CSD angreifen? Diese Frage betrifft Gefährder, Behördenentscheidungen und den Umgang mit islamistischer Radikalisierung.

Mai schreibt, ein Terroranschlag könne Anlass sein, eine alte Verfassungsdebatte abzuschließen. Gerade das sollte er nicht sein. Eine Grundgesetzänderung braucht Gründe, die unabhängig von einer aktuellen Tat tragen. Der Wunsch nach einem sichtbaren Zeichen genügt dafür nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für alle; jede Erweiterung des besonderen Merkmalskatalogs in Absatz 3 muss juristisch eigenständig begründet werden.

Wer die Aufnahme der sexuellen Identität befürwortet, sollte deshalb sagen, welche zusätzliche Rechtswirkung erwartet wird, wie weit der Begriff reicht und weshalb der vorhandene Schutz nicht genügt. Der Berliner Anschlag beantwortet keine dieser Fragen. Er verlangt eine andere Antwort des Staates.