Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID), verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig. Die Richter erlaubten die PID allerdings nur bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden, weil durch diese Methode die Zahl der Abtreibungen schwerst behinderter Kinder vermindert wird. Ansonsten könnten sich Frauen für eine legale Abtreibung entscheiden, wenn während ihrer Schwangerschaft eine Behinderung des Embryos festgestellt wird. Ein darüber hinaus gehender Einsatz der PID bleibt damit strafbar.
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