CORONA: WAS DAS VIRUS FÜR DIE FILMBRANCHE BEDEUTET

Bildquelle: geralt auf Pixabay. Freie kommerzielle Nutzung Kein Bildnachweis nötig

Das Coronavirus hat auch die Filmbranche erreicht. In einem ersten Überblick versuchen wir zusammenzufassen, was das für die Beschäftigten und die Produktionen bedeutet. Vollständig ist diese Aufstellung noch nicht, sie soll aber in den nächsten Tagen fortlaufend aktualisiert werden.

„Die Lage ist ernst“, sagte Ministerpräsident Markus Söder am heutigen Montag in einer Pressekonferenz, die ausschließlich als Livestream stattfand. Im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Covid-19) hat Bayern heute den den Katastrophenfall ausgerufen. Das öffentliche Leben wird drastisch eingeschränkt, besonders Gastronomie und Einzelhandel kommen bis auf eine Grundversorgung zum Erliegen.

Noch am frühen Nachmittag teilte der FFF Bayern in einer Rund-Mail die Konsequenzen für die Filmbranche mit: Bis 19. April sind im gesamten Bundesland Veranstaltungen unabhängig von der Personenzahl untersagt. Dreharbeiten auf öffentlichem Grund gelten dabei als Veranstaltungen. Bisherige Genehmigungen sind ab dem morgigen Dienstag, 17. März, außer Kraft. Updates zur Entwicklung veröffentlicht die Filmförderung hier.

Auch die Stadt Köln hat sich zu diesem Schritt entschlossen. Mehrere Produktionen sollen nach Medienberichten in Deutschland wegen des Virus bereits pausieren, darunter auch „Das Traumschiff“.

Bei den Veranstaltungen hatte die Branche bereits reagiert. In Köln wurde der (für nächsten Montag geplante) Diversity-Gipfel von Ufa und DWDL gestrichen, die Produzentenallianz hatte am vorigen Freitag die Produzentenallianz die Verleihung ihres Carl-Laemmle-Produzentenpreises verschoben. 

Ansonsten gilt: Die Lage im Filmland ist unübersichtlich, Bundesländer, Regionen und Städte ergreifen noch unterschiedliche Maßnahmen. In Baden-Baden etwa sind Veranstaltungen über 50 Personen verboten, und wurden Dreharbeiten gestrichen, in der Landeshauptstadt Stuttgart darf noch gedreht werden.

Was bedeutet dies für die Filmschaffenden?

Für auf Produktionsdauer mit Lohnsteuerkarte Beschäftigte gilt: Sie sind Angestellte. Und für sie gilt somit, was für alle gilt (übrigens nicht nur für Corona, sondern allgemein):

Wer Krankheitssymptome hat und dadurch arbeitsunfähig ist, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und spätestens nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Achtung: Der Tarifvertrag FFS (Punkt 13.3) erlaubt, die Frist fürs Attest auf einen Tag zu verkürzen, Arbeitsverträge vereinbaren hier möglicherweise nochmals andere Fristen, die dann gelten.

Theoretisch können sich vorübergehend und ausnahmsweise „Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege“ auch telefonisch krankschreiben lassen. Doch wer hier aus Angst vorm Virus etwa an eine Straftat denkt: Nach TV FFS kann der Arbeitgeber auf das Gutachten eines Vertrauensarztes bestehen.

Der Lohn wird für die Dauer der Erkrankung weitergezahlt – bis zu sechs Wochen beziehungsweise bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Geschäftsverhältnisses.

Der TV FFS geht sogar über die Regelung des „Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ hinaus und lässt schon ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses zahlen (das Gesetz macht ein bestehendes Arbeitsverhältnis von mindestens vier Wochen zur Bedingung). Die Erstattung richtet sich lediglich nach einem anderen Gesetz, dem Infektionsschutzgesetz.

Wer hingegen gesund ist, muss auch arbeiten. Von dieser Pflicht entbindet auch nicht die „freiwillige Quarantäne“, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zurzeit Heimkehrern aus Risikogebieten wie Italien für zwei Wochen empfiehlt. Auch Probleme bei der Kinderbetreuung gelten nicht als Grund. Lösungen können hier nur im Dialog mit dem Arbeitgeber gefunden werden.

Die Angst, sich am Arbeitsplatz mit dem Virus anzustecken, ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben. Zwar können Arbeitnehmer die Arbeitsleistung einstellen, wenn deren Erbringung „unzumutbar“ ist (wie es Paragraf 275 Abs. 3 des BGB beschreibt) beziehungsweise „gefährdenden Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen keine Abhilfe geschaffen wird“ („TV FFS 4.7) – eine solche Gefahr für Leib oder Gesundheit wird in diesem Fall aber zurzeit noch nicht gesehen. Dass ein*e Kolleg*in hustet, reicht ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht für eine Gefahr noch nicht aus.

Rechtlich gilt also noch: Wo Drehgenehmigungen noch erteilt werden, darf auch noch gedreht werden. Zwar hat der Arbeitgeber für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, das heißt nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge aber lediglich, dass Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden, die infiziert oder sogar krank sein könnten – wie immer das in der Praxis umgesetzt werden soll.

Sollten allerdings Wohnort oder Drehort in einer Risikozone liegen und somit der Weg zur Arbeit durch entsprechende Einschränkung nicht möglich sein, kann der*die Filmschaffende der Arbeit fernbleiben (und dies selbstverständlich mitteilen). Die Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung wird dem Arbeitgeber vom Bund ersetzt.

Und: Etwaige (zusätzliche) Überstunden wegen Personalausfall können möglich sein, wenn nur so drohender Schaden vermieden werden kann – sie müssen aber gemäß Tarifvertrag vergütet werden.

Die grundsätzlichen Fragen dazu beantwortet das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf seiner Homepage. Ebenso der Deutsche Gewerkschaftsbund und Verdi.Vor diesem Hintergrund appellierte der Berufsverband Kinematografie (BVK) gestern an die Branche und riet „dringend“ dazu, „alle Vorbereitungs- und Dreharbeiten, die nicht der Information dienen, sofort einzustellen.“ Dazu gehören auch Motivbesichtigungen, Kostümproben und Begehungen: „Die vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Verhaltensmaßnahmen sind weder am Set noch zum Beispiel in einem Maskenmobil zu gewährleisten. Personen über 60 und alle, die an Herz-Kreislaufkrankheiten, Diabetes, Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs leiden, sollten keinesfalls an Dreharbeiten in einem normalen Spielfilmumfeld teilnehmen. Sie gehören zur besonders gefährdeten Gruppe, und eine Infektion kann lebensbedrohende Folgen haben.“

Doch wer zahlt bei Projektabsagen?

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Steffen Schmidt-Hug fällt das unter das Betriebsrisiko, das nach dem Gesetz der Arbeitgeber trägt, und das in Paragraf 615 BGB geregelt ist. Voraussetzung sei aber, dass die Arbeitsleistung auch angeboten wird. Er empfiehlt daher, eine Projektabsage im folgenden Sinne zu beantworten: „Danke für die Nachricht, auch wenn diese sehr bedauerlich ist. Ich biete natürlich meinerseits gleichwohl die vereinbarte Arbeitsleistung an.“

Am Gagenanspruch sollte man auf jeden Fall festhalten. Im Einzelfall könne man vielleicht einer Verschiebung über die tariflich möglichen sieben Tage hinaus zustimmen, „das muss dann aber in einer Vereinbarung wasserdicht formuliert werden – neben einer Teilabfindung (,Ausfall-Gage’) zur Deckung der aktuellen Lebenshaltungskosten“, empfiehlt Schmidt-Hug, der mit seiner Künstlerkanzlei Filmschaffenden in rechtlichen Fragen berät.

Kündigungen hingegen sollten genau geprüft werden. Grundsätzlich seien befristete Verträge nicht (ordentlich) kündbar, manche Produktionen schrieben aber (mehr oder weniger versteckte) Kündigungs- oder Rücktrittsklauseln in die Arbeitsverträge. Die seien oft unwirksam, meint Schmidt-Hug. Gerade in dieser Situation sollte keine Kündigung akzeptiert werden. Denn womöglich verliere man dann nicht nur seinen Anspruch auf Gage, sondern auch aufs Arbeitslosengeld. Das gleiche empfiehlt auch die Mediengewerkschaft VRFF in Kooperation mit mehreren Berufsverbänden.

Hilfe für die Produzent*innen?

Die Produzent*innen müssen die Last nicht alleine tragen – zumindest in der Theorie: Als erste Stütze haben sie eine Ausfallversicherung. Die greift etwa bei der Erkrankung einzelner sogenannter „ausfallversicherter Personen“ wie Hauptdarstellern oder Regie. „Jedoch haben die meisten Versicherungen den Ausfall wegen Pandemien ausgeschlossen“, erklärt Schmidt-Hug.

Mehr Sicherheit bietet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Arbeitgeber kann sich das Geld für die Lohnfortzahlung beim Bundesland zurückholen. Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen, können betroffene Filmschaffende eine Entschädigung von der zuständigen Behörde fordern – die entspricht in den ersten sechs Wochen etwa der Höhe des Nettolohns. Danach der Höhe des Krankengeldes.

Der Anspruch besteht auch für Selbständige. Sie müssen ihn innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ende der Maßnahme anmelden. Die Zuständigkeit ist in jedem Bundesland anders geregelt.

Die weiteren Verluste, wenn der Betrieb stillsteht, muss die Produktionsfirma selbst tragen. Das gehört zum allgemeinen Unternehmensrisiko.

Für Bayern hat Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger in der Pressekonferenz einen milliardenschweren „Härtefallfonds“ für mittelständische Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten angekündigt, die andernfalls keine Kredite bekommen. An den Gegebenheiten der Filmbranche dürfte das aber weit vorbeigehen: „Bis zu 30.000 Euro“ soll jeder erhalten können.

Was planen die Filmförderungen?

Die Filmförderungen sind noch dabei, sich auf die neue Situation einzustellen. Anfragen können zurzeit noch nicht beantwortet werden. Im Laufe dieser Woche wollen sich die regionalen Förderer in einer Telefonkonferenz absprechen. Die MFG hat auf ihrer Website umfassende Informationen für Filmschaffende zum Corona-Virus breitgestellt.

Für den Bund hat die Kulturstaatsministerin Monika Grütters heute eine Pressemitteilung herausgegeben. Auch hier ist zwischen den Zeilen zu lesen: Einen konkreten Plan gibt es noch nicht, er soll aber her. Drei „Sofortmaßnahmen“ (besser gesagt Absichtserklärungen) hat die BKM aber bereits angekündigt: Als erstes will sie bei geförderten Projekte und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen „so weit wie möglich“ verzichten: „Wir werden unsere rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen.“ Schon bestehende Programme will sie „so schärfen und einsetzen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch und insbesondere in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern gezielt zugutekommen.“ Und drittens will Grütters sich „dafür einsetzen“, dass „zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.“

Brancheninfo von crew-united und cinearte, erschienen auf out-takes

Finanzen